Sehr geehrte Frau Dr. Nestle, möchte hier nochmal nachhaken zur Ihrer Antwort gestern (27.06.23) an den Herrn S. Die Details formuliere ich in den Ergänzungen.
Die Versorger unterscheiden ja Allgemeinstrom und Heizstrom (Wärmepumpen). Die Anwendungsfälle mit dem HT/NT-Tarif (Tag-Nacht-Tarif) gibt es aber bei beiden Bedarfsarten. Sie antworten an Herrn S.: "Der in der Novelle beschlossene auf 28 Cent/kWh "preisgebremste" Tarif für Kunden mit HT/NT-Tarif, also Tag/Nacht-Tarif, gilt dann ab dem 01.08.23 bis zum Auslaufen der Preisbremse." Gilt das für Allgemeinstrom oder für Heizstrom (Wärmepumpen) ? Oder für beide Bedarfsarten gleichermaßen? Zu welchem Termin wird dann der "gedeckelte" Preis von 28 Cent wirksam ? Ich freue mich auf Ihre Antworten. Viele Grüße von Volker S.
Sehr geehrter Herr S.,
die zusätzlichen Entlastungen gelten für Netzentnahmestellen, die über einen tageszeitvariablen Tarif beliefert werden, der einen Schwachlast- oder Niedertarif und einen Hochtarif vorsieht (HT/NT-Tarif). Das Gesetz sieht keine Differenzierung in Allgemeinstrom und Wärmestrom vor. Da die Vergünstigung an sehr viele Menschen geht, ist es wichtig, die Umsetzung wirklich einfach und mit sehr wenig Bürokratie zu gestalten. Deshalb wird der HT/NT-Tarif als Auslöser für die Unterstützung genutzt. Die Energieversorger nutzen die Daten, wer diesen Tarif hat, sowieso für ihre Abrechnung. Sie müssen also keine neuen Daten erheben und niemand muss einen Antrag stellen. Die Gewährung der zusätzlichen Entlastung erfolgt automatisch ab 01.08.2023. Allerdings hat der Versorger zur weiteren Erleichterung der Abwicklung auch die Chance, das Geld nicht monatlich, sondern als Einmalzahlung auszuzahlen. Das muss dann aber auf jeden Fall noch dieses Jahr erfolgen.
Mit besten Grüßen
Ingrid Nestle