
(...) § 34 SGB V dürfen Krankenkassen für sogenannten „Lifestyle-Therapien“ nicht aufkommen. Begründet wird dies damit, dass eine Finanzierung von Arzneimitteln, deren Einsatz im Wesentlichen durch die Art der persönlichen Lebensführung bedingt ist, durch denjenigen erfolgt, der diese individuelle Bedürfnisbefriedigung zur Aufwertung des Selbstwertgefühls anstrebt. Eine Finanzierung zu Lasten der Solidargemeinschaft sollte ausdrücklich ausgeschlossen sein. (...)