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CDU
• 11.04.2008

(...) Auch wenn nach dem Verbot der Butterfly-Messer möglicherweise viele Jugendliche auf andere Messer umgestiegen sind, so ist dies kein überzeugendes Argument gegen eine weitere Verschärfung des Waffengesetzes. Meines Erachtens können wir die bestehenden Zustände nicht hinnehmen, bloß weil die Gefahr besteht, dass der Reiz sich vielleicht noch steigern könnte, wenn man ein Verbot ausspricht oder weil die Gefahr besteht, dass die Jugendlichen auf andere Messer oder Gegenstände umsteigen. (...)

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CDU
• 11.04.2008

(...) Die Mehrheit der Sachverständigen kam jedoch zu dem eindeutigen Ergebnis, dass von Klappmessern generell eine erhöhte Gefährlichkeit ausgeht. Klappmesser sind besonders gefährlich, da sie dem Opfer nahezu keine Möglichkeit zur Gegenwehr lassen. Der Täter kann das zusammengeklappte Messer unauffällig bei sich tragen und es dann blitzschnell und für das Opfer unerwartet ziehen um das Opfer zu verletzen. (...)

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CDU
• 02.04.2008

(...) Auch ich persönlich kann der Befristung von Gesetzen etwas abgewinnen, bei der Entscheidung über eine grundsätzliche Befristung von Gesetzen müssten aber die Vor- und Nachteile intensiv gegeneinander abgewogen werden. Für eine solche Regelung sprechen z.B. die damit einher gehende ständige Rechtsbereinigung sowie eine gewisse Selbstkontrolle. (...)

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CDU
• 27.03.2008

(...) Sie haben Recht, wenn Sie sagen, dass man eine Person, die entschlossen ist, einen anderen tödlich zu verletzen, nicht durch ein Verbot des unerlaubten Tragens entsprechender Messer davon abhalten kann. Ziel des Führungsverbotes von Einhandmessern ist es jedoch, gerade Gefährdungssituationen zu verhindern in denen der Einzelne spontan und womöglich im Affekt zu seinem Messer greift. Es geht hierbei nicht um den von Anfang an entschlossenen Täter, sondern um Personen, die sich durch das griffbereite Messer leichtfertig zu einer Tat hinreißen lassen. (...)

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CDU
• 27.03.2008

(...) Vielmehr sind die Sachverständigen aufgerufen, ihre persönliche Sachkunde und ihre persönlichen Kenntnisse über spezifische Schwierigkeiten der Materie in die Beratungen einzuführen. Folglich ist eine Falschaussage in einer Anhörung des Deutschen Bundestages gemäß § 153 Absatz 1 StGB nicht strafbar. Gemäß § 153 Absatz 2 StGB ist die Falschaussage vor einem Untersuchungsausschuss strafbar. (...)

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