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Ingo Wellenreuther
CDU
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Frage von Alexander E. •

Frage an Ingo Wellenreuther von Alexander E. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrter Herr Wellenreuther,

aufgrund Ihrer beruflichen Ausbildung und Tätigkeit zählen Sie aus meiner Sicht mit zu den kompetentesten Mitgliedern des Innenausschusses in Bezug auf rechtliche Angelegenheiten.

Ich erlaube mir deswegen, die folgenden Fragen an Sie zu richten:

Nach der am 01. April (was für ein Datum!) in Kraft tretenden Waffenrechtsnovelle wird es verboten sein, feststehende Messer mit einer Klingenlänge mehr von 12 Zentimetern oder einhändig arretierbare Klappmesser zu führen.

Das bedeutet in der Praxis, das bei zwei von Griff und Klinge her identisch lange Messer das feststehende Messer geführt werden darf, das Klappmesser aber nicht.

Auch ein wesentlich kürzeres Klappmesser wäre verboten.

Zu erwähnen ist, dass mehr als 90% der modernen Klappmesser zum Schutz des Nutzers gegen Selbstverletzung arretiert werden können und dies mit etwas Geschick meist auch einhändig möglich ist.

Gibt es konkrete Gründe für die Ungleichbehandlung der Klappmesser?

Ferner betrifft das Messerführverbot ja keine Personen, die ein Schneidwerkzeug aus „gesellschaftlich anerkannten Gründen“ mit sich tragen.

Hier schrieb vor kurzer Zeit ein Wanderer ein SPD- und ein CDU-Mitglied des Innenausschusses mit der Schilderung des gleichen Sachverhaltes und der Frage, ob das Führen eines Messers in diesem Falle zulässig sei, an.

Ohne in´s Detail gehen zu wollen erhielt er von der CDU eine zustimmende, von der SPD eine ablehnende Nachricht und wandte sich damit an den Bundespräsidenten.

Sicher wird es unmöglich sein, eine abschliessende Liste von „gesellschaftlich anerkannten Gründen“ zu erstellen.

Der Ausschuss muss aber doch eine Art Vorstellungshorizont bei der Formulierung gehabt haben.

Wie sieht dieser denn aus ?

Meinen Sie nicht auch, dass diese sehr offene Formulierung bei der Umsetzung des Rechts zu sehr vielen Schwierigkeiten und Missverständnissen führen wird, die man durchaus hätte vermeiden können ?

In Erwartung Ihrer Antwort verbleibe ich

mit vorzüglicher Hochachtung

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Eisenecker,

vielen Dank für Ihre Frage zum Thema Waffengesetz.

Mit der von Ihnen angesprochenen Thematik haben wir uns im Innenausschuss intensiv beschäftigt. Im Rahmen der Anhörung am 13. Februar 2008 wurde die Problematik der Abgrenzung ausführlich und kontrovers diskutiert.

Die Mehrheit der Sachverständigen kam jedoch zu dem eindeutigen Ergebnis, dass von Klappmessern generell eine erhöhte Gefährlichkeit ausgeht. Klappmesser sind besonders gefährlich, da sie dem Opfer nahezu keine Möglichkeit zur Gegenwehr lassen. Der Täter kann das zusammengeklappte Messer unauffällig bei sich tragen und es dann blitzschnell und für das Opfer unerwartet ziehen um das Opfer zu verletzen. Zudem muss konstatiert werden, dass Klappmesser leider im Bereich der Straßenkriminalität zunehmend eine große Rolle spielen. Insbesondere im Bereich der Jugendgewalt ist das Klappmesser ein oft genutztes Tatwerkzeug. Das neue Waffengesetz verschafft der Polizei endlich die Möglichkeit, insbesondere diesen gewaltbereiten Jugendlichen mitgeführte Messer schon vor Begehung einer Straftat abzunehmen.

In Ihrer Frage berichten Sie, dass auf eine Frage eines Wanderers ein SPD - und ein CDU - Mitglied zwei unterschiedliche Antworten gegeben haben. Hierzu möchte ich nur kurz Stellung nehmen, da ich weder die Fragen, noch die Antworten der Kollegen kenne. Zudem möchte ich Antworten anderer Abgeordneter nicht kommentieren. Meines Erachtens ist grundsätzlich das Mitführen eines entsprechenden Messers beim Wandern von der Ausnahmeregelung erfasst. Das Führen wird bei berechtigtem Interesse, insbesondere bei der Berufsausübung, der Brauchtumspflege, dem Sport oder zu einem allgemein anerkannten Zweck erlaubt. Eine abschließende Liste von gesellschaftlich anerkannten Gründen kann und wird es nicht geben, da die Möglichkeiten zu vielfältig sind. Das Merkmal „allgemein anerkannter Zweck“ wird jedoch unter Berücksichtigung und in Anlehnung an die ausdrücklich genannten Merkmale „Brauchtumspflege“, „Sport“ und „Berufsausübung“ auszulegen sein.

Sehr geehrter Herr Eisenecker, ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort weitergeholfen habe und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Ingo Wellenreuther,MdB

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