
(...) konkreter, durch bestimmte Tatsachen begründeter Verdacht einer Straftat von erheblicher Bedeutung oder einer Straftat, die mittels Telekommunikation begangen wurde; keine anderweitige Möglichkeit der Aufklärung; Richtervorbehalt) geknüpft. Von einer Überwachung von 80 Millionen Menschen kann also keine Rede sein, denn auf die Vorratsdatenspeicherung wird nur mit richterlichem Beschluss bei einem konkreten Tatverdacht zurückgegriffen. (...)