Frage an Ilse Falk von Wolfgang P. bezüglich Soziale Sicherung
Guten Tag sehr geehrte Frau Falk.
Heute habe ich Ihren Beitrag bei Phönix gesehen und gehört. Sie haben da sehr gute Argumente vorgetragen. Nur wie sieht das mit der Umsetzung aus? Da knüpfe ich meine Frage an.
Ich beabsichtige mit meiner Frau in ein Nicht-EU-Land auszuwandern. Da ich eine Betriebsrente der VBL beziehe teilt mir die mit, dass die Rente "eingefroren" wird, es sei denn ich benenne einen Empfangsbevollmächtigten für die Rente. Dieses halte ich für höchst unakzeptabel. Ich werde in meiner Freiheit beeinträchtigt. Die Bestellung eines Empfangs- und Zustellungsbevollmächtigten ist mit Kosten für mich verbunden weil ich hier nur einen RA beauftragen kann. Im übrigen würde das Konto weiterhin bei meiner Bank in Deutschland geführt.
Da ich in ein anderes Land als ein EU-Land auswanderen will, entlaste ich naturgemäß als chronisch Kranker in einem nicht unerheblichen Umfang auch die Krankenversicherung. Die von mir verursachten Kosten übersteigen bei weiten meine Zahlungen an die KV.
Halten Sie das Verhalten der VBL für in Ordnung?
Sehr geehrter Herr Press,
vielen Dank für Ihre Anfrage zur Betriebsrente.
Zu den Auszahlungsmodalitäten der Betriebsrente konnte ich bei der VBL folgendes in Erfahrung bringen:
Nach § 47 der Satzung wird die Betriebsrente monatlich im Voraus auf ein Girokonto des Berechtigten innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Empfangsbevollmächtigten im Inland überwiesen. Hat der Berechtigte seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, kann die Zahlung der Betriebsrente von der Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten im Inland abhängig gemacht werden.
Diese Regelung hat folgende Gründe: Die VBL braucht zur Regelung der Rentenansprüche und zur fristgerechten Sicherstellung des Briefverkehrs einen direkten Ansprechpartner in Deutschland oder dem europäischen Ausland. Zum Bevollmächtigten kann ein Verwandter aber auch ein Freund bestellt werden.
Es gibt zudem in manchen außereuropäischen Ländern für die VBL keine Möglichkeit zu Unrecht gezahlte Betriebsrente zurückzufordern. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn jemand verstirbt und dies der VBL erst Monate später im Zuge der einmal jährlich vorzulegenden Lebendbescheinigung bekannt wird.
Ich finde die Gründe, die die VBL anführt, plausibel und nachvollziehbar.
Mit freundlichen Grüßen
Ilse Falk MdB