Das Bundesverfassungsgericht eröffnet mit dem Urteil grundsätzlich auch die Möglichkeit eines vollständigen Leistungsentzugs, der wurde mit der sog. Arbeitsverweigerer-Regelung im Einklang mit den Vorgaben des Gerichts nun gesetzlich umgesetzt
Die Arbeitszeitregelungen von Beamten fallen nicht in meinen Zuständigkeitsbereich als Arbeits- und Sozialminister, sondern unterliegen dem Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI).
Die Arbeitszeitaufzeichnung dient dem Arbeitsschutz, der auch Lehrerinnen und Lehrern zu gewähren ist. Die Auswirkungen der Entscheidung auf das Beamtenrecht sind durch die Innenressorts der Länder zu prüfen.
Das Gericht hat auch einen vollständigen Wegfall der Leistungen in bestimmten Fallkonstellation für möglich erachtet und wie folgt formuliert: „Wird eine solche tatsächlich existenzsichernde und im Sinne des § 10 SGB II zumutbare Erwerbstätigkeit ohne wichtigen Grund im Sinne des § 31 Absatz 1 Satz 2 SGB II willentlich verweigert, obwohl im Verfahren die Möglichkeit bestand, dazu auch etwaige Besonderheiten der persönlichen Situation vorzubringen, die einer Arbeitsaufnahme bei objektiver Betrachtung entgegenstehen könnten, ist daher ein vollständiger Leistungsentzug zu rechtfertigen.” (Randziffer 209).
Ich sehe es als meine Aufgabe, den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Deutschland zu festigen. Dafür werde ich mich weiterhin einsetzen.
Während bei der geltenden prozentualen Rentenanpassung das Verhältnis zwischen höheren und niedrigeren Renten gleichbleibt, würde sich bei einer Anpassung um einen Festbetrag der relative Abstand zwischen niedrigeren und höheren Renten vermindern. Im Ergebnis würden damit Beitragszahler, die mehr eingezahlt haben (Bezieher höherer Renten) mit jeder Rentenanpassung im Verhältnis zu den Beziehern, die weniger eingezahlt haben (Bezieher niedrigerer Renten), eine prozentual geringere Rentenanpassung erhalten.