Portrait von Hubertus Heil
Antwort von Hubertus Heil
SPD
• 05.09.2024

Die monatlichen Leistungen der Grundsicherung sind im Voraus des Monats zu erbringen, für den ein Anspruch besteht, damit die Deckung der im betreffenden Monat entstehenden Bedarfe sichergestellt werden kann (vgl. § 44 Absatz 4 SGB XII). Die Rente wird hingegen - gleich einem Arbeitslohn - am Ende des Monats, für den der Anspruch besteht, ausgezahlt.

Was möchten Sie wissen von:
Portrait von Hubertus Heil
Hubertus Heil
SPD
E-Mail-Adresse