Ungleiche Behandlung beim GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz
Sehr geehrter Herr Heil,
das GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz wird nur angewendet, wenn der GKV-Versicherte pflichtversichert ist. Bei den freiwillig Versicherten muss der volle Beitragssatz der Krankenkasse auf die Betriebsrente bezahlt werden ! Weshalb wird diese ungleiche Behandlung nicht beseitigt, obwohl sie gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art 3 GG verstößt ?

Sehr geehrter Herr D.
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Anders als bei Versicherungspflichtigen, die nur ihre Rente und vergleichbare Einkommen verbeitragen müssen, werden zur Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge von freiwillig Versicherten alle Einkommen (also die „gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit“) herangezogen.
Ein Freibetrag für eine Betriebsrente wäre mit diesem Grundsatz nicht vereinbar, weil dann nicht mehr alle Einkünfte gleichbehandelt würden.
Das Bundessozialgericht hat in einer Entscheidung vom 06.11.2024 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dies nicht zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung führt: Pflichtversicherte Rentnerinnen und Rentner haben ihre Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung durch eine ausreichend lange Zeit der Zugehörigkeit zur Sozialversicherung erlangt. Dies durfte der Gesetzgeber bei der Bestimmung des Anwendungsbereichs des Freibetrags als beitragsrechtliche Privilegierung berücksichtigen.
Mit freundlichen Grüßen
Hubertus Heil, MdB