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SPD
• 05.09.2024

Wichtig ist: Die Leitideen des Bürgergeldes bleiben bestehen! Es richtet sich un­verändert an erwerbsfähige Menschen (und deren Familien), die Hilfe wirklich brauchen. Das Bürgergeld bleibt eine verlässliche Leistung zur Sicherung des Le­bensunterhalts. Die Jobcenter unterstützen auch weiterhin aktiv Menschen, um sie aus der Bedürftigkeit in Arbeit zu bringen.

Frage von Janina C. • 08.07.2024
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SPD
• 29.10.2024

Mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz haben wir die Situation für unterhaltsverpflichtete Eltern und Kinder von Hilfebedürftigen in der Sozialhilfe, aber auch in der Eingliederungshilfe und dem Sozialen Entschädigungsrecht allerdings bereits wesentlich verbessert. Verdienen die betroffenen Unterhaltsverpflichteten im Jahr bis zu 100.000 Euro, sind sie nicht mehr zu Unterhaltszahlungen verpflichtet.

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SPD
• 05.09.2024

Geflüchtete aus der Ukraine, die die aufenthaltsrechtlichen Vorausset­zungen erfüllen, haben unter denselben Bedingungen wie alle Berechtigten ande­rer Herkunft Zugang zu Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II - Bürgergeld). Auch für sie gelten die gesetzlichen Regelungen zu dem nach § 12 SGB II zu berücksichtigendem Vermögen. Die Anspruchsvoraussetzun­gen einschließlich der Prüfung der Vermögensverhältnisse werden anschließend anhand der Antragsunterlagen und der gemachten Angaben geprüft.

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