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Hubertus Heil
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Frage von Janina C. •

Wie kann der Elternunterhalt gerecht sein?

Sehr geehrter Herr Heil,

wie kann der Elternunterhalt vor dem Hintergrund der Chancengleichheit gerecht sein? Besonders Kinder, die in miserable und arme Verhältnisse geboren wurden, ihre ganze Kindheit und Jugend benachteiligt waren und es dann durch viel harte Arbeit daraus geschafft haben, werden hiervon getroffen und eine eigene finanzielle Zukunft nach eigenen Wünschen gestört. Kinder suchen sich ihre Eltern nicht aus und sollten für die Lebensmodelle ihrer Eltern auch nicht verantwortlich sein. Hier werden diese Kinder ganz klar in ihren Chancen schlechter gestellt als Kinder aus normalen oder wohlhabenden Verhältnissen, in denen kein Elternunterhalt notwendig ist. Es scheint so, als sei ein Aufstieg von unten nach oben nicht gewollt und fleißige Kinder aus Armut sollen nach Möglichkeit einen gewissen Wohlstand nicht überschreiten.

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Antwort von
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Sehr geehrte Frau C.

vielen Dank für Ihre Nachricht. 

Ihre Bedenken bezüglich einer gerechten Elternunterhaltsregelung kann ich gut nachvollziehen. 

Mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz haben wir die Situation für unterhaltsverpflichtete Eltern und Kinder von Hilfebedürftigen in der Sozialhilfe, aber auch in der Eingliederungshilfe und dem Sozialen Entschädigungsrecht allerdings bereits wesentlich verbessert. Verdienen die betroffenen Unterhaltsverpflichteten im Jahr bis zu 100.000 Euro, sind sie nicht mehr zu Unterhaltszahlungen verpflichtet.

Durch diese Regelung erfolgt bereits jetzt in vielen Fällen eine solidarische Entlastung durch die Gesellschaft und eine Entlastung der oder des Einzelnen. Darüber hinaus sind die Regelungen zu beachten, wie viel Geld und welches Vermögen unterhaltspflichtige Kinder für sich behalten dürfen. So ist die Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern durch einen erhöhten Eigenbedarf und eine großzügige Anerkennung bestimmter Abzugsposten begrenzt. Das bedeutet, dass Kinder sich gegenüber ihren bedürftigen Eltern auf einen erhöhten Selbstbehalt berufen können, der in der Praxis bisher auf mindestens 2.000,- € festgelegt ist. Vom Einkommen, das über den Selbstbehalt hinausgeht, muss in der Regel nur die Hälfte für den Unterhalt verwendet werden. Vermögen, wie zum Beispiel ein Eigenheim, muss nicht eingesetzt werden, wenn es der eigenen Alterssicherung dient. Zum weiteren Schutz des Unterhaltsverpflichteten ist es zudem erlaubt, bis zu 5 % des Bruttoeinkommens zusätzlich zur gesetzlichen Altersvorsorge als private Altersvorsorge anzusparen, ohne dabei an bestimmte Anlageformen gebunden zu sein.

Darüber hinaus wird bereits jetzt darauf geachtet, dass Kinder von hilfsbedürftigen Eltern nicht über die Maßen belastet werden. Ein unterhaltspflichtiges Kind muss seinen Eltern z.B. auch erst dann Unterhalt leisten, wenn es keine vorrangigen Unterhaltsverpflichtungen erfüllen muss, wie beispielsweise gegenüber (minderjährigen und volljährigen) eigenen Kindern oder dem Ehepartner. Solche vorrangigen Unterhaltsansprüche reduzieren den zu leistenden Unterhalt eines Kindes gegenüber seinem Elternteil. Erst wenn nach Erfüllung der vorrangigen Unterhaltsansprüche Einkommen oberhalb des Selbstbehalts übrigbleibt, besteht Raum für den Unterhaltsanspruch der Eltern.

Mit freundlichen Grüßen 
Hubertus Heil, MdB

 

 

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