Hubert Hüppe
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CDU
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Frage von Monika Z. •

Frage an Hubert Hüppe von Monika Z. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrter Herr Hüppe,

ich habe eine Frage zu Krankenkassenbeiträgen in der gesetzlichen Krankenversicherung bei Auszahlung meiner Direktversicherung nach 2004.
Ich habe diese Versicherung über meinen Arbeitgeber 1991 abgeschlossen. Die Beiträge wurden von mir durch Gehaltsumwandlung selbst finanziert. Die dafür zu zahlenden Steuern zuletzt in Höhe von 22,5% wurden ebenfalls von mir bezahlt.
Laut Rechtsprechung soll ich jetzt für das von mir für meine Rentenzeit angesparte Geld (Einmalzahlung im Jahr 2005) nach § 229 Abs. 1 S.1 Nr. 5 SGB V die vollen Krankenkassenbeiträge bezahlen. Das bedeutet, daß ich - je nachdem wie sich der Krankenkassenbeitragssatz in den 10 Jahren nach Fälligkeit der Direktversicherung entwickelt - von dem für meine Alterssicherung von mir angesparten Geld ca. 20 % abführen soll. Dies kommt mir wie eine Enteignung vor. Bis einschließlich 31.12.2003 wurden für die Auszahlung der Direktversicherung als Einmahlzahlung keine Sozialabgaben fällig. Da ich bei Zahlung von Sozialabgaben nicht mal das von mir eingezahlte Geld für mich zur Verfügung habe, wäre diese Form der Altersvorsorge für mich nicht in Frage gekommen. Als Laie bin ich bis zum heutigen Zeitpunkt immer noch davon überzeugt, daß es nicht zulässig ist, nachträglich, einseitig Vertragsbedingungen zu ändern, ohne daß dem davon Betroffenen die Möglichkeit zur Reaktion darauf gegeben wird. Ich bin davon überzeugt, daß eine rückwirkende Anwendung von § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V auch auf Einmahlzahlungen aus Direktversicherungen ohne Übergangsfristen so vom Gesetzgeber nicht gewollt ist.
Ich hoffe, daß ich mit meiner Annahme richtig liege?
Ich bitte Sie um Unterstützung bei dieser Problematik.

Vielen Dank für Ihre Bemühungen
Mit freundlichen Grüßen

Monika Zimmermann

Hubert Hüppe
Antwort von
CDU

Ihre Anfrage zum Thema Gesetzliche Krankenversicherung

Sehr geehrte Frau Zimmermann,

ich bedanke mich für Ihre Email auf www.abgeordentenwatch.de vom 29. Januar 2008. In der Tat kann ich Ihren Ärger gut verstehen, da Sie beim Abschluss der Versicherung von anderen Voraussetzungen ausgegangen sind.

Zur Beitragspflicht von Versorgungsbezügen hat es in der jüngsten Vergangenheit zahlreiche richterliche Entscheidungen gegeben.

Versorgungsbezüge - unabhängig davon, ob sie laufend oder einmalig gezahlt werden - sind dann beitragspflichtig, wenn sie auf eine frühere Erwerbstätigkeit des Versorgungsempfängers zurückzuführen sind und bei Eintritt eines Versicherungsfalles, in Ihrem Falle Alter, ausfallendes Erwerbseinkommen ersetzen. Es kommt dabei nicht darauf an, wer die Leistung im Ergebnis finanziert hat.

Leistungen sind auch dann beitragspflichtige Versorgungsbezüge, wenn sie überwiegend oder sogar ausschließlich durch die Beiträge des Arbeitsnehmers finanziert worden sind. Selbiges gilt auch für Leistungen aus einer Direktversicherung, die durch Entgeltumwandlung finanziert worden sind. Eine Beitragspflicht besteht beispielsweise auch dann, wenn jemand, der Pflichtmitglied einer Versorgungseinrichtung war, nach einem Unterbrechungszeitraum diese Mitgliedschaft freiwillig mit eigenen Beiträgen fortsetzt. Denn hierbei handelt es sich nicht um eine Form der privaten Vorsorge, sondern um eine Fortsetzung der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der damit verbundenen Vorteile.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Einbeziehung der Versorgungsbezüge in die Beitragspflicht sogar wegen des in der gesetzlichen Krankenkasse geltenden Solidaritätsprinzips für geboten erachtet.

Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass diese oben dargelegte Regelung auch in Ihrem Falle so zur Anwendung kommt. Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine günstigere Auskunft geben kann.

Mit freundlichen Grüßen

Hubert Hüppe, MdB

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