Hubert Hüppe
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CDU
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Frage von Maik M. •

Halten Sie Alopecia Areata für eine Lifestyle-Krankheit, wie es die aktuelle Gesetzeslage definiert?

Würden Sie eine Gesetzesänderung unterstützen, um Betroffenen den Zugang zu Medikamenten zu erleichtern?

Hubert Hüppe
Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr M.,

ich kann gut nachvollziehen, dass eine Alopecia areata für Betroffene eine erhebliche Belastung sein kann.

Der Gesetzgeber muss den wirtschaftlichen Einsatz der  Mittel der gesetzichen Krankenversicherung im Auge behalten, damit die Beiträge nicht unerträglich steigen, was ich auch für richtig halte. So gibt es seit Langem Kürzungen, Einschränkungen oder Streichungen bei früheren Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung – z.B. bei Brillen, Zahnersatz oder künstlicher Befruchtung. Und Sie können aktuell in den Medien weitere Streichungsvorschläge verfolgen.

Das Sozialgesetzbuch V schließt in § 34 Absatz 1 Satz 7 bis 8 Arzneimittel für bestimmte Zwecke aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung aus, ohne allerdings konkrete Wirkstoffe zu nennen: „Von der Versorgung sind außerdem Arzneimittel ausgeschlossen, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht. Ausgeschlossen sind insbesondere Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen.“

Das Nähere regelt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in der Arzneimittel-Richtlinie. Der Berufsverband der Deutschen Dermatologen stellt eine solche Entscheidung zu Alopecia areata von 2019 dar:

https://www.bvdd.de/aktuelles-presse/newsroom/hautarztnews/details/g-ba-behandlung-von-alopecia-aerata-zaehlt-zum-lifestyle/

Dort wird die Begründung des G-BA wiedergegeben, „dass die Behandlung der Alopecia areata in den verschiedenen Schweregraden eine Krankenbehandlung ist und eine Belastung für die Betroffenen darstellt. Dennoch seien die Kriterien, die zur Zuordnung zu den Lifestyle-Arzneimitteln führen, erfüllt. Die Ursachen der Erkrankung seien noch nicht vollständig geklärt, weshalb die Behandlungsansätze des kreisrunden Haarausfalls rein symptomatisch erfolgten. Das alleinige Behandlungsziel der Alopecia areata sei die Verhinderung beziehungsweise die Verbesserung des Haarwuchses“.

Dieser Begründung können Sie entnehmen, dass der G-BA die Erkrankung Alopecia areata nicht pauschal zur „Lifestyle-Krankheit“ erklärt. Er ordnet vielmehr die vorliegenden Therapieansätze wegen noch nicht völlig geklärter Kausalität der Erkrankung als rein symptomatisch ein. Unter diesen Voraussetzungen wurden die vorliegenden Arzneimittel den „Lifestyle-Arzneimitteln“ in Anlage II der Arzneimittel-​Richtlinie (https://www.g-ba.de/downloads/83-691-898/AM-RL-II-Lifestyle-2024-06-15.pdf ) zugeordnet. Dort ist jeweils ein Wirkstoff mit dem Zusatz „gilt für das Anwendungsgebiet Alopecia areata“ aufgeführt. Damit ist nicht für alle Zeit jede (insbesondere: kausal wirksame) Behandlung ausgeschlossen.

Vor diesem Hintergrund befürworte ich keine Gesetzesänderung.

Mit freundlichen Grüßen

Hubert Hüppe MdB 

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