Hubert Hüppe
Hubert Hüppe
CDU
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Frage von Mark C. •

Frage an Hubert Hüppe von Mark C. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrter Herr Hüppe,
nach § 39a Abs. 1 SGB V haben Versicherte, die keiner Krankenhausbehandlung bedürfen, im Rahmen der Verträge Anspruch auf einen Zuschuss zu stationärer oder teilstationärer Versorgung in Hospizen, in denen palliativmedizinische Behandlung erbracht wird, wenn eine ambulante Versorgung im Haushalt oder der Familie des Versicherten nicht erbracht werden kann. Die Krankenkassen tragen die zuschussfähigen Kosten unter Anrechnung der Leistungen nach dem SGB XI zu 90 v. H., bei Kinderhospizen zu 95 v.H.. Der Differenzbetrag wird vom Hospiz selber getragen.

Stationäre Hospize benötigen derzeit für einen wirtschaftlichen Betrieb u.a. eine sog. „Aufnahmeliste“ und ein (über mehrere Landkreise hinaus) großes Einzugsgebiet. Dies führt u.a. dazu dass zahlreiche anspruchsberechtigte Versicherte ihre gesetzlichen Leistungen aufgrund akuter Situationen nicht mehr in Anspruch nehmen können und in stationären Pflegeeinrichtungen zum Sterben verlegt werden, wie zahlreiche Hospizleitungen und Koordinatoren von ambulanten Hospiz- und Palliativdiensten bestätigen.
Im Gegensatz bei der stationären Hospizversorgung müssen die anspruchsberechtigten Versicherten in den stationären Pflegeeinrichtungen einen erheblichen Maß der Kosten selber Tragen oder können in schwerer Zeit einen Antrag auf „Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch“ Zwölftes Buch (SGBXII) bei der zuständigen Behörde stellen.
Vor dem Hintergrund dass anspruchsberechtigte Versicherte im Sinne des SGB IX behindert sind und das Grundgesetz hierzu einen Verweis in Artikel 3 (3) besitzt, welches wie folgt lautet „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“, bitte ich Sie, um die Darstellung Ihrer Sichtweise zur Gleichbehandlung im Sinne der gesetzlich Versicherten.
Bitte teilen Sie zudem mit, ob aus Ihrer Sicht hier ein verfassungskonformer Umgang mit den anspruchsberechtigten Versicherten besteht.

Mit freundlichen Grüßen
M.Castens

Hubert Hüppe
Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Castens,

lassen Sie mich vorausschicken, dass ich der Hospizbewegung nahe stehe und mich insbesondere zugunsten von Kinderhospizen engagiere.

Gerne beantworte ich Ihre Frage, die Sie gleichlautend auch anderen Mitgliedern des Bundestages gestellt haben.

Hospize sind, anders als Krankenhäuser, keine Pflichtaufgabe der Länder. Sie unterliegen damit keiner Bedarfsplanung. Die Länder müssen zwar Investitionskosten für Krankenhäuser tragen, nicht aber für Hospize. Deshalb sind Hospize aus Spenden oder von Stiftungen finanziert, ihre Träger sind gemeinnützige Vereine, Kirchen oder Stiftungen.

Bereits vor zwei Jahren hatten Sie vor dem Petitionsausschuss ausgeführt, dass aus Ihrer Sicht die derzeitige Finanzierung von stationären Hospizen – 90 Prozent durch die Krankenkassen, zehn Prozent durch Spenden und ehrenamtliches Engagement - ein Grund dafür ist, dass insbesondere in Gegenden mit einer geringen Bevölkerungsdichte ein wirtschaftliches Betreiben von Hospizen kaum möglich sei.

Ich bitte Sie zu beachten, dass die Bedarfsplanung bei Krankenhäusern zu ähnlichen Konsequenzen führt, nämlich dass in Gegenden mit geringer Bevölkerungsdichte nicht jede Krankenhausleistung so wohnortnah verfügbar ist wie in dicht besiedelten Regionen. Das ist keine anzustrebende Zielvorgabe, sondern Folge der begrenzten Mittel - nicht alles wünschbare kann realisiert werden.

Vor dem Petitionsausschuss hatten Sie 2012 auch dazu Stellung genommen, dass die Hospizbewegung selbst keine Vollfinanzierung wünsche, weil dies zulasten des Hospizgedankens ginge. Damals sagten Sie, dies sei Ihnen bewusst.

Soweit Sie argumentieren, dass alle anspruchsberechtigten Versicherte im Sinne des SGB IX behindert sind, liegt gerade keine Ungleichbehandlung von Menschen mit Behinderung im Vergleich zu Menschen ohne Behinderung vor.

Mit freundlichen Grüßen,

Hubert Hüppe MdB
Deutscher Bundestag

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