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Frage von Stefan R. •

Frage an Hilde Mattheis von Stefan R. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

GutenTag Frau Mattheis,

in Ihrer Antwort (10.06.2008) zu der Frage von Herrn Andre Buck schreiben Sie sowohl als auch:

Zitat:
"So dürfen Daten über den Gesundheitszustand des Patienten nur mit seiner Einwilligung auf der Karte gespeichert werden. Die Speicherung erfolgt in verschlüsselter Form. Die Daten können erst entschlüsselt werden, wenn der Patient seine Gesundheitskarte unter Eingabe seiner persönlichen Indentifikationsnummer (PIN) in das Lesegerät steckt und der Arzt gleichzeitig seinen Heilberufsausweis eingibt."

Weiteres Zitat:
"Durch die Sammlung der verschiedenen Informationen wie etwa über Erkrankungen, Allergien, über die aktuelle Einnahme und Dosierung von Medikamenten und über Unverträglichkeiten von bestimmten Arzneimitteln können sich alle an der Versorgung Beteiligten ein genaues Bild über den Patienten machen. Dies geschieht im Interesse des Patienten, denn auf diese Art und Weise lassen sich Doppeluntersuchungen oder falsche Behandlungen vermeiden."

Mit stellen sich die folgeneden Fragen, um deren Antwort ich höflichst bitte:

- Wer sind "alle an der Versorgung Beteiligten", welche sich Informationen über das Bild eines Patienten machen können?
-Wenn ich als Patient meine Einwilligung zu den o. g. Prozessen der Datenspeicherung/halterung ausschliesse, wie ist es dann möglich, das sich andere Beteiligte am "Prozess der Versorgung" beteiligen können?
- Wer sind "andere" Beteiligte? Wie, und durch wen, werden diese legitimiert?
- Wo, und wie, findet bei einer Speicherung der Daten außerhalb der Gesundheitskarte eine Kontrolle der Beteiligten statt, um diese auf Konformität der Datenhaltung zu kontrollieren?
- Werden diese Daten außerhalb einer Karte gespeichert? Wenn ja, wo?

Freundliche Grüße!

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Roos,

vielen Dank für Ihr Schreiben. Bezüglich Ihrer Fragen zur Datensicherheit bei der elektronischen Gesundheitskarten kann ich Ihnen folgende Informationen geben:

Direkt auf der elektronischen Gesundheitskarte werden nur die medizinische Daten abgelegt, die im Rahmen einer Notfallversorgung für die notfallmedizinische Behandlung des Versicherten relevant sein können und deren Verfügbarkeit auch ohne einen Netzzugang sichergestellt werden muss.

Aufgrund der begrenzten Speicherkapazität der Karte sollen zukünftigen weitergehende medizinische Informationen, wie z.B. Daten zur Prüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit und Daten einer elektronischen Patientenakte, mittels der elektronischen Gesundheitskarte verschlüsselt auf sicheren, verteilten Servern gespeichert werden. Hierfür werden entsprechende Fachdienste an die Telematikinfrastruktur angebunden, wobei ein übergreifendes Sicherheits- und Datenschutzkonzept die Integrität und Vertraulichkeiten der Daten sicherstellt.

Dabei entscheiden die Versicherten selbst, ob und welche ihrer medizinischen Daten gespeichert werden und welchem medizinischen Heilberufler, wie z.B. dem Arzt oder dem Apotheker, sie diese Daten zur Verfügung stellen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Daten direkt auf der Gesundheitskarte abgelegt oder mittels Gesundheitskarte und Telematikinfrastruktur bei den Fachdiensten gespeichert sind.

Der Zugriff auf medizinische Daten der Gesundheitskarte ist grundsätzlich nur nach einer technischen Autorisierung durch die Versichern (z.B. mittels einer PIN) und in Verbindung mit dem elektronischen Heilberufsausweis des Heilberuflers möglich.

Eine Ausnahme bilden die auf Wunsch des Versicherten gespeicherten medizinischen Daten für die Notfallversorgung: Der Zugriff auf diese Daten muss in Notfällen, in denen der Patient häufig nicht mehr mitwirkungsfähig ist, auch nur mit dem Heilberufsausweis des behandelnden Arztes bzw. des medizinischen Rettungspersonals möglich sein.

Einen Zugriff auf die gespeicherten Daten der elektronischen Gesundheitskarte hat nur, wer vom Versicherten die Erlaubnis dazu bekommt und über eine Zugriffsberechtigung in Form eines elektronischen Heilberufsausweises verfügt. Das sind zum Beispiel Ärzte, Zahnärzte und Apotheker. Eine Ausnahme bilden hier die Betriebsärzte. Sie nehmen nicht an der medizinischen Versorgung der Bevölkerung im engeren Sinne teil, weil sie in der Regel nicht kurativ tätig sind. Ihre Tätigkeit beschränkt sich vielmehr auf die Unterstützung des Arbeitgebers beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes. Darüber hinaus nehmen die Betriebsärzte auch wegen der Nähe zum Arbeitgeber und damit eventuell verbundener datenschutzrechtlicher Befürchtungen der Versicherten eine Sonderstellung unter den Ärzten ein. Betriebsärzte können aber grundsätzlich am allgemeinen ärztlichen Notfalldienst teilnehmen und als Ärzte auch einen Heilberufsausweis bekommen. Auch die Krankenkassen haben keinen Zugriff auf die elektronische Gesundheitskarte. Die Zugriffsberechtigung selbst ist gesetzlich eingeschränkt und gilt ausschließlich zum Zwecke der medizinischen Versorgung. Jeder unbefugte Zugriff von Dritten unterliegt darüber hinaus dem Strafrecht.

Mit freundlichen Grüßen

Hilde Mattheis