Frage an Hilde Mattheis von Albert H. B. bezüglich Finanzen
Warum wurde nicht ein personalreduzierendes Modell bei der Grundsteuerreform gesucht , wie aus der Komponente Bodenrichtwert und Versicherungswert mit Anpassungsfaktor = Baukostenfortschreibung nach Werten Bundesstatistikgesetz sondern das anfällige "Mietwertbemessungswertmodell "? Hinweis : Ich selbst war fast 47 Jahre in der FinVerw des Landes Ba-Wü tätig noch zu Zeiten der letzten EW-Feststellung zum 1.1.64 mit einer Bearbeitungsdauer von fast 19 Jahren so dass bereits zu diesem Zeitpunkt 1 1 74 eine Anpasdungserhöhung um 40 % gem. BewG nötig war!
Sehr geehrter Herr B.,
Die Grundsteuer soll bei der angestrebten Novellierung in ihren Grundzügen erhalten bleiben. Künftig wird sie über den Einheitswert, den Grundsteuermessbetrag und den Hebesatz geregelt. Die größte Veränderung wird die Ermittlung des Einheitswertes betreffen. Bebaute Wohngrundstücke werden nur noch mit dem Ertragswertverfahren bewertet. Dieses wird in der Neufassung durch erheblich weniger Punkte beeinflusst. Dazu zählen Grundstücksfläche, Gebäudeart, Bodenrichtwert, Baujahr und Wohnfläche. Das sogenannte Sachwertverfahren kommt i nur noch bei Nichtwohngrundstücken zum Einsatz.
Diese Neuregelung soll gerechter und mit weniger Aufwand verbunden sein, als das bisherige vom Bundesverfassungsgericht beanstandete Verfahren. Die Grundsteuer wird sich also weiterhin am Wert einer Immobilie orientieren. So macht es auch künftig einen Unterschied, ob ein Haus oder eine Wohnung in einem Innenstadtviertel oder in der Randlage einer Metropole steht, ob es sich in einer ländlichen Gemeinde oder in der Stadt befindet, ob ein Gewerbebetrieb in einer strukturschwachen Region angesiedelt ist oder in einer Großstadt. Wichtig ist, dass Immobilien des sozialen Wohnungsbaus, kommunale sowie gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaften und Wohnungsgenossenschaften unter bestimmten Voraussetzungen durch einen Abschlag auf die Steuermesszahl bei der Grundsteuer begünstigt werden, damit Wohnen bezahlbar bleibt.
Ein ähnliches Kostenwertmodell, wie von Ihnen angesprochen ist in der Debatte bereits von einer Mehrheit der Bundesländer angeregt worden. Teilweise fand dieses zu Beginn viel Unterstützung. Bei diesem Modell werden zusätzlich zu den Bodenrichtwerten, die ohnehin vorliegen, auch die Baukosten und Modernisierungsmaßnahmen bei der Wertermittlung berücksichtigt. Damit käme die Wertermittlung dem aktuellen Marktwert zwar noch näher, sie wäre aber auch um ein Vielfaches aufwändiger. Dies würde eher noch mehr Personalkapazitäten fordern beziehungsweise binden, um die Werte jeder Zeit aktuell zu halten. Eine Vergleichbarkeit und eine gerechte Besteuerung, wie das Bundesverfassungsgericht sie mit seinem Urteil hat vom April 2019 fordert, wäre durch die bestehenden strukturellen Unterschiede der Regionen aber weiterhin nicht gegeben, weil sie wiederum gegen das Gleichheitsprinzip des Grundgesetzes (Art. 3 Abs. 1) verstoßen würde. Die Einbeziehung des Versicherungswertes ist bei einer privaten Immobilie nicht ohne weiteres möglich, da sich dieser aus zahlreichen, oft auch privatwirtschaftlichen Faktoren zusammensetzt. Diese lassen sich nicht generalisieren. Eine entsprechende genaue jährliche Erfassung der Daten wäre zudem kaum umzusetzen. Ein derartiges Modell würde in der Konsequenz sehr wahrscheinlich zu einem riesigen Aufwand für die Kommunen und zu enorm steigenden Grundsteuern führen.
Mit freundlichen Grüßen,
Hilde Mattheis, MdB