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Frage von Rafael S. •

Frage an Hilde Mattheis von Rafael S. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrte Frau Mattheis,

Ihr Entwurf ist bis auf den Namen mit dem der Spahngruppe identisch.

Das Einzige das verhindert, dass eine Person gegen Ihren Willen zum Spender gemacht wird (werden kann), ist, dass ausschließliche Voraussetzung für die Organ-/Gewebeentnahme eine gerichtsfest (beweisbar) verfasste, rein persönliche Erklärung ist, sinngemäß "Ja ich will".
War ihre bisherige Planung nicht so, dass Spendewillige sich in eine noch aufzubauende Datenbank (Register) eintragen (lassen) konnten und ausschließlich dort Eingetragene zum Spender werden konnten, eine Befragung von Aussenstehenden (Angehörige)zum mutmaßlichen Willen (§ 4 TPG)findet nicht statt?
Jetzt muss man sich dort auch eintragen, wenn man nicht zum Spender werden will (Widerspruch), wie bei der Spahngruppe. Ist man dort nicht als Nichtspender eingetragen, werden Aussenstehende zum mutmaßlichen Spendewillen befragt (§ 4 TPG).
Genau so wie bei der Spahngruppe, auch hier werden vor einer Entnahme noch Aussenstehende befragt -und- sie entscheiden.

Der Auswahlprozess ist absolut identisch.
Ist dies soweit richtig?

Trägt man sich als Nichtspender mit Spendern in eine gemeinsame Datenbank ein, bestehen viele Möglichkeiten, dass eine Erklärung bei einer Abfrage ins Gegenteil verkehrt (vertauscht) wird, durch falsch Ablesen des Eintrags wegen einer optischen Täuschung, Augenblickversagens, Unkonzentriertheit, fehlerhaftem Datenbankupdate etc. etc..
Werden Aussenstehende (Angehörige) befragt, die nicht einmal verwandt sein müssen (§ 4 TPG), "stimmen diese in aller Regel zu", wegen einem Schockzustand, Gleichgültigkeit etc. https://www.sueddeutsche.de/gesundheit/aussenansicht-rettet-die-organspende-1.3827763 .
Erklärungen in Papierform im Geldbeutel etc. können leicht verloren gehen oder werden nicht erkannt oder..?

§ 4 TPG und gemeinsame Datenbank Spender/Nichtspender ist ein "Trojansches Pferd" zur Umgehung des Nichtspenderwillens.

Garantieren Sie Nichtspendern Freiheit von Zwangsspende?

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr S.,

vielen Dank für Ihre Frage zur Organspende.

Der von uns vorgelegte Gesetzentwurf unterscheidet sich wesentlich vom Gesetzentwurf von Jens Spahn und Co., da bei unserem Entwurf die Voraussetzung für die Organspende die Zustimmung des Betroffenen ist bzw. wenn keine Erklärung vorliegt, die nächsten Angehörigen befragt werden, ob ihnen der Wille des Betroffenen bekannt ist. Im Gegensatz dazu geht der Gesetzentwurf zur Widerspruchsregelung davon aus, dass automatisch alle Menschen Organspender sind und eine aktive Ablehnung zu Lebzeiten erfolgen muss, um als Nichtspender zu gelten. Auch die Rolle der Angehörigen unterscheidet sich grundlegend. Beim Gesetzentwurf zur Widerspruchsregelung werden Angehörige nur befragt, ob ihnen eine Ablehnung des Verstorbenen bekannt ist. Wissen sie das nicht, gilt derjenige als Spender. Bei unserem Entwurf werden die Angehörigen – sollte keine Erklärung des Verstorbenen für oder gegen die Organspende vorliegen – befragt, ob sie den Willen des Verstorbenen kennen und sie sollen dann im Sinne des Verstorbenen entscheiden.

Die Deutsche Stiftung Organspende führt in ihren Jahresberichten auf, dass bei der Mehrheit der potentiellen Organspender die Angehörigen befragt werden müssen, da keine schriftlicher oder mündlicher Wille des Verstorbenen eruierbar ist. Die Angehörigen werden dann zum vermuteten Willen des Verstorbenen befragt. In den Fällen, in denen auch der nicht bekannt ist, und die Angehörigen entscheiden, entscheiden sie häufiger gegen eine Organspende als für eine Organspende.

Unser Ansatz ist daher, dass mehr Menschen als heute zu Lebzeiten eine Erklärung zur Organspende abfassen. Das kann in einer Patientenverfügung passieren, auf dem Organspendeausweis oder in dem von uns vorgeschlagenen Organspenderegister. Diese Dokumentationsmöglichkeiten bleiben alle erhalten.

Ich bin überzeugt, dass die Ärzte und Transplantationsbeauftragte in unseren Kliniken sehr sorgfaltig arbeiten und genau geprüft wird, ob ein Patient Organspender ist oder nicht. Ich habe daher keine Bedenken, dass der dokumentierte Wille des Verstorbenen – sei es auf dem Organspendeausweis oder im neuen Onlineregister – ins Gegenteil verkehrt wird. Unser Ziel bleibt weiterhin, dass möglichst viele Menschen eine Erklärung abgeben, so dass im Falle eines Hirntodes der Wille des Verstorbenen festgestellt werden kann.

Mit freundlichen Grüßen
Hilde Mattheis, MdB