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Hilde Mattheis
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Frage von Gerald H. •

Frage an Hilde Mattheis von Gerald H. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrte Frau Mattheis,

der Gesetzgeber ist nicht an § 12 SGB V gebunden. Im Übrigen fordert § 12 SGB V auch ausreichende Leistung. Da es hier gerade um Belastungen geht, die durch § 62 SGB V nicht gedeckelt werden, ist dieser nicht hilfreich.

20 Cent mögen in Einzelfällen kostendeckend sein, der ADAC geht jedoch von mindestens 26,6 Cent Bedarf aus. Das LSG Sachsen-Anhalt hat in L 5 AS 464/10 vom 09.11.2011, festgestellt 20 statt 30 Cent seien festgesetzt, da keine Fahrzeuganschaffung finanziert werden soll. Öffentlich Bedienstete etwa erhalten 30 Cent, wenn ein Kfz erforderlich ist, BVerwG 6 PB 7/10 vom 01.07.2010.

Soweit Sie darauf verweisen, es kämen Leistungen der Sozialhilfe in Frage müsste es möglich sein, diese zügig zu erhalten. Beispielsweise ist aber das Sozialamt Regensburg der Ansicht, § 52 Abs. 1 Satz 1 SGB XII verbiete, Leistungen der Krankenkasse aufzustocken. Das SG Regensburg sowie das Bayerische LSG haben sich dieser Auffassung in mir vorliegenden Entscheidungen angeschlossen und aufgrund dessen Prozesskostenhilfe zum Zweck das Sozialamt zu verpflichten, abgelehnt.

Das SG Chemnitz hat in seinem Beschluss S 26 AS 3947/14 ER vom 13.10.2014, allein deswegen, weil im Leistungskatalog der GKV unter bestimmten Voraussetzungen Fahrtkostenübernahmen möglich sind, ohne dass es geprüft hat ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall auch vorlagen, bestimmt, dass ein Hilfebedürftiger sich zuerst an die Krankenkasse wenden muss, vgl auch B 14 AS 146/10 R vom 26.05.2011.

Nach dem Urteil S 19 SO 81/08 des SG Aachen ist eine Kfz-Haftpflicht für Sozialhilfeempfänger unangemessen. Das Sozialgericht Karlsruhe hat in S 4 SO 4776/11 vom 11.10.2012 geurteilt, Sozialhilfeträger müssen einen Bedarf an Krankenfahrten auch dann nicht berücksichtigen, wenn die Krankenversicherung nicht leisten muss.

Ich bitte um Mitteilung, ob Sie keinen Bedarf sehen, hier klare Zuständigkeiten und Erstattungsregelungen zu schaffen.

Mit freundlichen Grüßen

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Huber,

wie in meiner ersten Antwort angeführt, richtet sich der Erstattungsbetrag für Krankenfahrten entsprechend der gesetzlich definierten Ausnahmetatbestände nach dem Bundesreisekostengesetz. Öffentliche Verkehrsmittel sowie das Taxi sind von der Patientin bzw. dem Patienten zu bevorzugen. Bei den Fahrten ist grundsätzlich eine Selbstbeteiligung vorgesehen. Die Richtlinien hierfür legt der Gemeinsame Bundesausschuss fest.

Eine gesetzliche Änderung kann ich Ihnen in diesem Bereich nicht in Aussicht stellen.

Freundliche Grüße
Hilde Mattheis