
(...) Die Anwendung des vollen allgemeinen Beitragssatzes auf Betriebsrenten und Versorgungsbezüge für Pflichtversicherte und für freiwillig versicherte Rentnerinnen und Rentner ist in den Verhandlungen zum GKV-Modernisierungsgesetz im Jahr 2003 damit begründet worden, dass die eigenen Beitragszahlungen der Rentnerinnen und Rentner nur noch gut 40 Prozent ihrer Leistungsausgaben in der Krankenversicherung abdeckten. Um die Belastung der erwerbstätigen Beitragszahlerinnen und -zahler nicht noch weiter ansteigen zu lassen und die Lohnnebenkosten zu senken, war es erforderlich, die Rentnerinnen und Rentner wieder verstärkt an der Finanzierung ihrer Leistungsausgaben zu beteiligen. (...)