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Hermann Gröhe
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Frage von Martin G. •

Frage an Hermann Gröhe von Martin G. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Gröhe,

ich habe mehr als 37 Jahre in eine Direktversicherung einbezahlt. Damals ging das nur über den Arbeitgeber. Nächstes Jahr soll diese Direktversicherung ausgezahlt werden. Leider muss ich nun feststellen, dass das Thema Krankenkassenbeiträge auf Direktversicherungen immer noch akut ist.
Warum habe ich damals mein Geld nicht privat in eine Lebensversicherung eingezahlt, oder ich hätte mir als Alterssicherung ein Haus bauen können. Dann hätte ich dafür heute keine KK-Beiträge bezahlen müssen. Warum bitteschön werden nicht alle Menschen gleich behandelt? Das Geld hätte ich mir besser unter die Matratze gelegt.
Wie stehen sie zu der ersatzlosen Streichung der §§229 und 248 SGB V?

Leider sind diese Gesetze so geschickt formuliert, dass ein Schutz von Altverträgen nicht gegeben ist. Für mich ist dies eine Ungleichbehandlung, die nicht verfassungskonform ist.
Sehr geehrter Herr Gröhe, was werden sie und ihre Partei hierzu unternehmen, damit diese schreiende Ungerechtigkeit aufhört? Vielen Dank im Voraus für ihre Rückinfo.

mfg Martin Gräfe

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Gräfe,

haben Sie vielen Dank für Ihre Frage vom 13. September 2013.

Zum Thema Direktversicherungen darf ich grundsätzlich anmerken: Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Regelungen des § 229 SGB V nicht gegen Artikel 2, Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen. Somit können Kapitalleistungen aus betrieblichen Direktversicherungen Versorgungsbezügen nach § 229 SGB V gleichgestellt und damit der Beitragspflicht unterworfen werden. Dieses sei, so urteilte das höchste deutsche Gericht, mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar, weil der Gesetzgeber berechtigt ist, jüngere Krankenversicherte von der Finanzierung des höheren Aufwands für die Rentnerinnen und Rentner zu entlasten und diese entsprechend ihrem Einkommen verstärkt zur Finanzierung heranzuziehen. Der Vertrauensschutz der betroffenen Versicherten wird dabei nicht unzumutbar beeinträchtigt.

Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der Teil einer Direktversicherung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und nach Einrücken des Arbeitnehmers in die Stellung des Versicherungsnehmers und von ihm allein gezahlte Beiträge nicht der Beitragspflicht unterliegen.

Ich hoffe, dass Sie Verständnis für diesen vom Bundesverfassungsgericht bereits im Jahre 2010 geregelten Sachverhalt haben und bin

mit freundlichen Grüßen
Hermann Gröhe

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