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Hermann Gröhe
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Frage von Oliver K. •

Frage an Hermann Gröhe von Oliver K. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Herr Gröhe, Sie ziehen sich bei der Beantwortung der Frage bezüglich der Beitragspflicht bei Direktversicherungen auf das Bundesverfassungsgericht zurück. Ich finde es ja löblich, dass sie das Grundgesetz achten. Aber haben Sie, als möglicher Teil des künftigen Gesetzgebers und Jurist, keine qualifizierte Aussage zu diesem Thema, als dass der Gesetzgeber dieses Mal im Einklang mit der Verfassung gehandelt hat? Sind Sie nun für oder gegen die Beitragspflicht für Direktversicherungen? Gedenken Sie in dieser Hinsicht überhaupt in irgendeiner Weise die Bürgerinteressen zu vertreten? Wenn ja: wie?

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Krohn,

haben Sie vielen Dank für Ihre Nachricht vom 19. September 2013. Anknüpfend an meine Antwort auf ‚abgeordnetenwatch‘ an Herrn M. G. vom 17. September, informiere ich Sie gerne über die Hintergründe der Ihrerseits kritisierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.

Die Anwendung des vollen allgemeinen Beitragssatzes auf Betriebsrenten und Versorgungsbezüge für Pflichtversicherte und für freiwillig versicherte Rentnerinnen und Rentner ist in den Verhandlungen zum GKV-Modernisierungsgesetz im Jahr 2003 damit begründet worden, dass die eigenen Beitragszahlungen der Rentnerinnen und Rentner nur noch gut 40 Prozent ihrer Leistungsausgaben in der Krankenversicherung abdeckten. Um die Belastung der erwerbstätigen Beitragszahlerinnen und -zahler nicht noch weiter ansteigen zu lassen und die Lohnnebenkosten zu senken, war es erforderlich, die Rentnerinnen und Rentner wieder verstärkt an der Finanzierung ihrer Leistungsausgaben zu beteiligen.

Zudem sind Krankenversicherungsbeiträge auf Betriebsrenten seit jeher alleine vom Versicherten zu tragen. Damit soll die Bereitschaft des Arbeitgebers erhalten und gefördert werden, sich freiwillig am Aufbau einer Betriebsrente mit eigenen finanziellen Aufwendungen zu beteiligen. Allerdings wurde in der Vergangenheit auf Betriebsrenten für pflichtversicherte Rentner nur ein halber Beitrag (z. B. 7,2 Prozent statt 14,4 Prozent) an die Krankenkassen abgeführt, während für Betriebsrenten bei freiwillig versicherten Rentnern der volle Beitrag gezahlt wurde. Diese Ungleichbehandlung wurde mit dem GKV-Modernisierungsgesetz mit Wirkung zum 1. Januar 2004 beendet.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu diesem Thema ist Ihnen offensichtlich aus meiner Nachricht an Herrn Gräfe bekannt. Ich bin mir dessen bewusst, dass die geschilderte Regelung für Missfallen gesorgt hat. Wiederholt haben sich Bürgerinnen und Bürger in dieser Sache an Bundestagsabgeordnete gewandt und zudem Petitionen beim Deutschen Bundestag eingereicht. Gleichwohl darf ich noch einmal darauf hinweisen: Der Ihrerseits hinterfragte Sachverhalt ist bereits im Jahr 2010 vom höchsten deutschen Gericht entschieden worden.

Mit freundlichen Grüßen
Hermann Gröhe

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