
(...) der von Ihnen angesprochene zentrale Kritikpunkt in dem Umsetzungsgesetz (§64 Absatz 5 Bundespolizeigesetz), nämlich die Möglichkeit des Einsatzes von Schusswaffen durch ausländische Einsatzkräfte auch außerhalb von Notwehr- und Nothilfesituationen, hat meine Fraktion im Bundestag ebenso kritisch gesehen. Zum Einen waren die Zuständigkeiten für solche Einsätze ausländischer Polizeikräfte geklärt, zum Anderen hätte diese Regelung dazu führen können, dass in Deutschland nicht polizeitypische Waffen durch ausländische (EU-) Polizeikräfte eingesetzt werden können. (...)