Sehr geehrte Frau Hofmann, wie ist ihr Stand zum Einsatz von Software zur Verhinderung von Straftaten im digitalen Raum? Empfinden Sie Verschlüsselung als Gefahr für die innere Sicherheit?
Sehr geehrte Frau Hofmann,
wie ist ihr Stand zum Einsatz von Software zur Verhinderung von Straftaten im digitalen Raum?
Muss das technisch Mögliche umgesetzt werden um Kinder zu schützen, und somit die Gesamtbevölkerung unter Generalverdacht gestellt?
Frau Faeser möchte ja automatisch Bildmaterial sowie Groomingversuche automatisch erkennen und trotzdem ein hohes Datenschutzniveau, ein hohes Maß an Cybersicherheit einschließlich einer durchgängigen und sicheren Ende-zu-Ende-Verschlüsselung [1].
In Anbetracht von [2], welche Erfolgsquote versprechen sie sich?
Wie stehen Sie zum Einsatz von Software zu Quellen-TKÜ?
[1] -https://netzpolitik.org/2022/positionspapier-zu-chatkontrolle-innenministerin-faeser-will-koalitionsvertrag-brechen/#2022-11-22_BMI_Entwurf-Positionspapier-CSA-VO
[2]- https://www.washingtonpost.com/world/national-security/independent-review-board-says-nsa-phone-data-program-is-illegal-and-should-end/2014/01/22/4cebd470-83dd-11e3-bbe5-6a2a3141e3a9_story.html
Sehr geehrter Herr Nils W.,
zunächst vielen Dank, dass Sie sich mit Ihren Fragen an mich gewendet haben.
Im Koalitionsvertrag der Bundesregierung hat sich die SPD mit ihren Koalitionspartnern auf folgende Position verständigt:
„Für den Einsatz von Überwachungssoftware, auch kommerzieller, setzen wir die Eingriffsschwellen hoch und passen das geltende Recht so an, dass der Einsatz nur nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes für die Online-Durchsuchung zulässig ist. Die Befugnis des Verfassungsschutzes zum Einsatz von Überwachungssoftware wird im Rahmen der Überwachungsgesamtrechnung überprüft. Solange der Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung nicht sichergestellt ist, muss ihr Einsatz unterbleiben. Das Bundespolizeigesetz novellieren wir ohne die Befugnis zur Quellen-TKÜ und Online-Durchsuchung. Transparenz und effektive Kontrolle durch Aufsichtsbehörden und Parlament werden wir sicherstellen.“
Gerade bei dem Verdacht auf besonders schwere Straftaten ist die Anwendung von Quellen-TKÜ unter den Voraussetzungen des Art. 10 des Grundgesetzes aus meiner Sicht vertretbar. Der Datenschutz der Bürgerinnen und Bürger darf hierbei nicht außer Acht gelassen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Heike Hofmann, MdL