
(...) Bisher war das Problem der Widerspruchregelungen nämlich, dass nicht klar zwischen den unterschiedlichen Zwecken einer Adressabfrage unterschieden werden konnte. Da in der jetzigen Melderegisterauskunft (geltendes Recht) keine Zwecke angegeben werden müssen, greift die bisherige Widerspruchsregelung (gegen Werbung) nur, wenn offensichtlich zu Zwecken der Werbung eine Anfrage auf Melderegisterauskunft erfolgt, bspw. (...)