(...) Da es sich bei dem von Ihnen angesprochenen Sachverhalt um ein noch nicht abgeschlossenes Ermittlungsverfahren handelt, kann ich Ihnen zu den Einzelheiten keine Auskünfte erteilen. Den von Ihnen gezogenen Schluss, dass die deutsche Polizei schlicht zu langsam arbeite, um auf Grundlage der geltenden gesetzlichen Regelungen zum Erfolg zu kommen, weise ich jedoch zurück. Vielmehr ist es so, dass in der überwiegenden Zahl der Fälle, in denen das Bundeskriminalamt wegen der fehlenden Mindestspeicherfrist erfolglos Auskunftsanträge gestellt hat, maximal 7 Tage zwischen Kenntniserlangung beim Bundeskriminalamt und Stellung des Auskunftsantrags lagen. (...)