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Hans-Peter Friedrich
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Frage von Sven P. •

Frage an Hans-Peter Friedrich von Sven P. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Dr. Friedrich,

bei Ihrer Antwort vom 7. April 2011 auf die Anfrage von Herrn Kehler vom 4. April 2011 verweisen Sie auf eine BKA-Datenerhebung, nach der "in über 80% der Fälle Auskunftsersuchen des BKA seit der Entscheidung nicht mehr entsprochen" werde. Ich verstehe vollkommen, dass solch große Zahlen von zuarbeitenden Stellen sehr überzeugend wirken. Dennoch halte ich das bloße Ersuchen um Auskunft für keinen Wert ansich. Wenn 100% aller Anfragen über die Aktivitäten in privaten Schlafzimmern erfolglos blieben, wäre dies Grund zur Sorge? Drohte das Schlafzimmer ein buchstäblich "rechtsfreier Raum" zu werden?

Es ist auch den Strafverfolgungsbehörden nicht zu verübeln, Anfragen zu stellen bzw. um Auskünfte zu erbitten und damit in viele Richtungen zu ermitteln. Doch rechtfertigen diese Anfragen bereits die Beantwortung? Wären es dann nicht bereits Anordnungen und keine "Anfragen"? Wäre eine Zahl von 80% nicht beantworteten Fragen auf Grundlage von §136 StPO ("Recht zu Schweigen") eine alamierende Zahl?

Natürlich sind vorstehende Fragen eher rhetorischer Natur und jeweils mit ´Nein´ zu beantworten. Sollten Sie darin mit mir übereinstimmen, so steht Ihre vorgebrachte Argumentation meines Erachtens auf einem schlechten Fundament, weswegen ich die eigentliche Frage meiner Anfrage stellen möchte:

Können Sie vor dem Hintergrund meiner obigen Ausführung - auch explizit bezugnehmend auf eine Untersuchung des wissenschaftlichen Dienstes (Az.: WD 7 ­ 3000 ­ 036/11), die zu dem Schluss kommt, dass anlassunabhängige Speicherung von Daten keine Erhöhung der Aufklärungsquote bringt - eine "Mindestspeicherfrist" noch vertreten? Wenn ja, mit welcher Begründung?

Wie kommen Sie darüber hinaus zu der Einschätzung, im Internet, das täglich anlasslos von mehreren Beamten durchsucht wird und einer höheren Aufklärungsquote als die "analoge Welt" unterliegt, bestehe die Gefahr eines rechtsfreien Raumes?

Ich danke für Ihre Mühe und verbleibe

mit freundlichem Gruß

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Paris,

vielen Dank für Ihre Anfrage vom 08.04.11 zum Thema der Mindestspeicherung.

Die Auskunftsanträge des Bundeskriminalamts sind nach dem Bundesverfassungsgerichtsurteil in ca. 80 % der Fälle deshalb abschlägig beschieden worden, weil die Daten zum Zeitpunkt des Auskunftsersuchens vom Telekommunikationsunternehmen schlicht nicht mehr gespeichert waren und nicht etwa weil die rechtlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten. Die von Ihnen bemühten Vergleiche führen daher nicht weiter. Die nicht erfolgte Beauskunftung hatte in beinahe 90% der Fälle zur Folge, dass die zugrunde liegende Straftat nicht aufgeklärt werden konnte. Am häufigsten betroffen sind hiervon Fälle, in denen erfolglos um sogenannte Bestandsdatenauskünfte ersucht wird. In diesen Fällen besteht der Verdacht, dass der hinter einer bekannten dynamischen IP-Adresse stehende Internetnutzer eine Straftat begangen hat. Gerade im Bereich der Internetkriminalität ist dies regelmäßig der einzige Ermittlungsansatz. Das Fehlen einer Mindestspeicherfrist führt in diesen Bereich also dazu, dass Strafverfolgung nur eingeschränkt funktionieren kann. Meines Erachtens ein unhaltbarer Zustand.

Etwas anderes kann auch nicht das von Ihnen angesprochene Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages über die praktischen Auswirkungen der Vorratsdatenspeicherung auf die Aufklärungsquoten in den EU-Mitgliedstaaten belegen. Es dient nicht als Nachweis dafür, dass eine Vorratsdatenspeicherung in den EU-Mitgliedstaaten nicht zu einem nachweisbaren Zuwachs bei den Ermittlungserfolgen geführt hat. Bereits das Gutachten selbst erklärt unter dem Gesichtspunkt „Effekt auf die Aufklärungsquote“, dass für die meisten Länder keine statistischen Informationen diesbezüglich vorhanden sind und daher auch kein Hinweis auf eine Verbindung von Vorratsdatenspeicherung und dem Anstieg/ der Abnahme oder einer fehlenden Veränderung der Aufklärungsquote vorliegt.

Dass eine gesetzliche Regelung zur Mindestspeicherung fehlt, hat zu erheblichen Schutzlücken geführt, die in Anbetracht der Bedeutung dieser Daten für die Aufklärung von gerade auch schweren Verbrechen und der technischen Herausforderungen, die sich den Ermittlungsbehörden bei der Identifizierung der Täter stellen, nicht hinnehmbar sind. Diese Schutzlücken sind zwingend zu schließen, da eine effektive Beauskunftung zur Strafverfolgung von besonderer Bedeutung ist. Deshalb setze ich mich auch weiterhin mit Nachdruck für eine rasche und umfassende Neuregelung zur Mindestspeicherung ein, die im Übrigen auch vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich für zulässig erklärt wurde.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Hans-Peter Friedrich MdB

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