
(...) Bei der Einführung des einheitlichen Rentenrechts bleiben alle bisherigen Renten und Rentenanwartschaften in West und Ost in ihrem Wert voll erhalten. Der ausstehende künftige Prozeß einer Angleichung des Rentenwerts Ost an den Rentenwert West und die Hoffnung auf damit verbundene Rentensteigerungen wird in die Gegenwart vorgezogen und mit einer Einmalzahlung abgefunden. (...)