
(...) Bundesinnenministerium und Innensenat in Bremen waren sich einig, daß es einer Ausweisungsverfügung nicht bedurfte, weil das Aufenthaltsrecht des Herrn Kurnaz bereits aus formalen Gründen deshalb erloschen war, weil er sich sechs Monate lang nicht gemeldet und auch eine Verlängerung dieser Frist nicht beantragt hatte. Dieses Erlöschen sei ohne weiteres per Gesetz eingetreten, wurde argumentiert. (...)