Frage von Maryna M. • 24.09.2024
Antwort von Hakan Demir SPD • 13.11.2024
In allen anderen Fällen bleibt nur die Möglichkeit, nach Ermessen eingebürgert zu werden.
In allen anderen Fällen bleibt nur die Möglichkeit, nach Ermessen eingebürgert zu werden.
Ich würde Ihnen daher empfehlen, nachzufragen, welcher Teil der Wartezeit von 18 Monaten auf die Wartezeit bis zur nächsten Feier zurückgeht.
Die Einbürgerung nach 3 Jahren ist aber generell als Ausnahme gedacht, sodass die Anforderungen hier sehr hoch sind.