Hakan Demir
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Frage von Bernd B. •

Zweite Frage zur Änderung § 10 Nr. 3 bbb) с)

Sehr geehrter Herr Demir,

eine Frage zu § 10 Nr. 3 bbb) с) haben Sie offengelassen. Verstehe ich es richtig, dass § 10 Nr. 3 bbb) с) in neuer Fassung gerade nicht die Konstellation betrifft, wenn ein deutscher Ehemann genügend Geld verdient und seine Frau auf Grund der Ehe (§ 9) eingebürgert werden möchte. Dabei ist das Gehalt des deutschen Ehemannes mehr als ausreichend für die Lebenssicherung, beide beziehen keine Sozialleistungen, haben jedoch noch keine Kinder. So ein Fall fällt nicht unter § 10 Nr. 3 bbb) с), richtig? D.h. der Einbürgerung würde nichts entgegenstehen, vorausgesetzt, dass alle anderen Bedingungen vollkommen erfüllt sind?

Hakan Demir
Antwort von
SPD

Lieber Herr B.,

danke für die Nachfrage.

Der § 10 Nummer 3 regelt ja die Einbürgerung eines Ausländers, der seinen Lebensunterhalt für sich und seine Familie erwirtschaften muss, und seiner / ihrer Ehegatt:in. Im Referentenentwurf wurden nun Ausnahmeregelungen genannt, falls der Lebensunterhalt nicht selbstständig erwirtschaftet werden kann und Sozialleistungen bezogen werden müssen.

Der § 9 (Einbürgerung von ausländischen Ehepartner:innen von deutschen Staatsangehörigen) besteht weiterhin und wird nicht geändert. Das bedeutet bspw.: Die ausländische Ehefrau eines deutsches Ehemannes kann nach wie bisher auch drei Jahren eingebürgert werden, wenn sie die Voraussetzungen in § 10 Absatz 1 erfüllt. Sie muss also auch Einkommen verdienen und darf keine Sozialleistungen beziehen. Ein Kind spielt hier keine Rolle.

In Ihrem Fall (Lebensunterhaltssicherung der Ausländerin sowie Erfüllung aller weiterer Voraussetzungen) kann die ausländische Frau also eingebürgert werden.

Viele Grüße

Hakan Demir

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