Wird die Duldungszeit der Ausbildung angerechnet, wenn ich mich einbürgern lassen möchte?(Mit diesem neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetzes)
Hallo Damen und Herren,
Ich hatte eine Ausbildungsduldung und kann mich nicht einbürgern, weil die Duldungszeiten nicht mit angerechnet werden. Ich habe hier eine Ausbildung zum Elektriker abgeschlossen und arbeite seit zwei Jahren. Ich habe 19d Aufenthaltstitel.
das folgende Schreiben habe ich von Ihrem Artikel. Die Frage ist: hat es sich was verändert?
Mit freundlichen Grüßen:)
((Zu Ihrer konkreten Frage: Aktuell sind keine Änderungen bei der Anrechnung von Duldungszeiten geplant. Auch Zeiten der Ausbildungsduldung würden also dem aktuellen Entwurf entsprechend nicht für die Einbürgerung angerechnet. Nach den aktuellen Plänen ist es weiterhin so, dass Sie als Fachkraft mit einem Aufenthaltstitel nach §19d des Aufenthaltsgesetzes eingebürgert werden können, aber erst, wenn Sie nach Ihrer Duldungszeit eine ausreichend lange Zeit in Deutschland gelebt haben.))
Sehr geehrter Herr Z.,
herzlichen Dank für Ihre Frage.
Die Verhandlungen zum Staatsangehörigkeitsgesetz laufen noch.
Ein wichtiger Hinweis schon einmal: nach dem neuen Gesetz soll bei sogenannten "besonderen Integrationsleistungen" die Einbürgerung schon nach bis zu 3 Jahren möglich sein. Diese sind erfüllt, wenn Sie Deutschkenntnisse auf dem Niveau C 1 vorweisen und darüber hinaus besonderes ehrenamtliches Engagement oder besondere berufliche Erfolge vorweisen können. Gerade bei Menschen mit vorheriger Duldung ist aufgrund der längeren Zugehörigkeit zur Gesellschaft in Deutschland diese Möglichkeit eine wichtige Option. Ich verstehe, dass es keine sonderlich befriedigende Situation ist, wenn die gesamte Zeit der Ausbildungsduldung unberücksichtigt bleibt. Aber mit einer Wartezeit von 3-5 Jahren seit Erhalt ihres Fachkrafttitels würde der Zeitraum zumindest überschaubarer.
Mit freundlichen Grüßen
Hakan Demir