Hakan Demir
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Frage von Ali S. •

Wird die Ausbildungsduldungszeit für die Einbürgerung gezählt wenn man 19d Aufenthalt hat

Hakan Demir
Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr S.,

vielen Dank für Ihre Frage.

Als zuständiger Berichterstatter der SPD-Bundestagsfraktion für das Staatsangehörigkeitsrecht setze ich mich dafür ein, dass der Zugang zur Staatsangehörigkeit deutlich erleichtert wird. Zentrale Bausteine sind dabei die generelle Ermöglichung der Mehrfachstaatsangehörigkeit und die Absenkung der Fristen für die Einbürgerung und für den Erwerb der Staatsangehörigkeit für in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern.

Zu Ihrer konkreten Frage: Aktuell sind keine Änderungen bei der Anrechnung von Duldungszeiten geplant. Auch Zeiten der Ausbildungsduldung würden also dem aktuellen Entwurf entsprechend nicht für die Einbürgerung angerechnet. Nach den aktuellen Plänen ist es weiterhin so, dass Sie als Fachkraft mit einem Aufenthaltstitel nach §19d des Aufenthaltsgesetzes eingebürgert werden können, aber erst, wenn Sie nach Ihrer Duldungszeit eine ausreichend lange Zeit in Deutschland gelebt haben.

Es ist aber aus meiner Sicht klar, dass auch Menschen, die mit einer Ausbildungsduldung in Deutschland Fuß fassen, Teil dieser Gesellschaft werden und eine Perspektive zur Einbürgerung haben sollten. Für zukünftige Fälle wird dies dank des Beschlusses im Rahmen der Reform des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes dadurch gelöst werden, dass die Ausbildungsduldung in einen Aufenthaltstitel umgewandelt wird. Damit werden die Zeiten entsprechend angerechnet.

Um zu schauen, wie auch rückwirkend die Situation von Menschen, die über die Ausbildungsduldung sprachlich, beruflich und gesellschaftlich in Deutschland angekommen sind, berücksichtigt werden kann, möchte ich Ihnen anbieten, mir mehr Informationen zu Ihrer Situation per Mail zu schicken.

Mit freundlichen Grüßen

Hakan Demir

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