Werden ausländische Beamte, die eine Niederlassungserlaubnis nach §19c(4) AufenthG erhalten, mit dem neuen Einbürgerungsgesetz zur "außerordentlichen Integration" berechtigt?
Sehr geehrter Herr S.,
als zuständiger Berichterstatter der SPD-Bundestagsfraktion für das Staatsangehörigkeitsrecht setze ich mich dafür ein, dass der Zugang zur Staatsangehörigkeit deutlich erleichtert wird. Zentrale Bausteine sind dabei die generelle Ermöglichung der Mehrfachstaatsangehörigkeit und die Absenkung der Fristen für die Einbürgerung und für den Erwerb der Staatsangehörigkeit für in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern.
Zu Ihrer konkreten Fragen: Wie bereits im aktuellen Staatsangehörigkeitsrecht soll es auch nach der Reform möglich sein, die Voraufenthaltszeit für die Einbürgerung durch sogenannte „besondere Integrationsleistungen“ zu verkürzen. Nach der Reform soll damit eine Einbürgerung ab 3 Jahren Aufenthalt in Deutschland möglich sein. Ich unterstütze diese Reform, weil damit der Situation von Menschen Rechnung getragen wird, die sehr schnell die übrigen Voraussetzungen des Staatsangehörigkeitsrechts erfüllt haben und die durch Sprachkenntnisse, schulische, berufsqualifizierende oder berufliche Leistungen oder durch ehrenamtliches Engagement besonders schnell in Deutschland heimisch geworden sind.
Auch ausländische Beamte, die einen Aufenthaltstitel über §19c (4) des Aufenthaltsgesetzes und eine anschließende Niederlassungserlaubnis haben, können eine beschleunigte Einbürgerung beantragen. Ob im konkreten Einzelfall beispielsweise die beruflichen Leistungen als ausreichend für eine Verkürzung betrachtet werden, sollte mit der zuständigen Einbürgerungsbehörde vor Ort besprochen werden. Die Entscheidung über die Fristverkürzung wird nämlich immer im Einzelfall getroffen und liegt im Ermessen der lokalen Behörden.
Ich freue mich, wenn Sie die geplanten Reformen weiterhin unterstützen.
Mit freundlichen Grüßen
Hakan Demir