Warum sind die Kriterien und Anforderungen für § 14 (StAG) so hoch und die Erfolgschancen so gering?
Was ist der Sinn von § 14 (StAG), wenn die Kriterien und Anforderungen so hoch sind und die Erfolgschancen so gering sind, dass es für niemanden möglich ist, die deutsche Staatsangehörigkeit aus dem Ausland zu erlangen, es sei denn, man ist reich und berühmt?
Sehr geehrter Herr C.
danke für Ihre erneute Anfrage.
Das Gesetz gibt eine Auslegung mit Ihren Worten nicht wieder. Eine Ermessenseinbürgerung (für im Ausland lebende Menschen) zielt bspw. auf Personengruppen ab, deren Tätigkeit ein öffentliches Interesse darstellt.
So heißt es in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht: "Ein besonderes öffentliches Interesse an der Einbürgerung kann vorliegen, denn der Einbürgerungsbewerber durch die Einbürgerung für eine Tätigkeit im deutschen Interesse, insbesondere im Bereich der Wissenschaft, Forschung, Wirtschaft, Kunst, Kultur, Medien, des Sports oder des öffentlichen Dienstes (vergleiche § 40 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes) gewonnen oder erhalten werden soll. Es kann auch gegeben sein bei Angehörigen international tätiger, auch ausländischer Unternehmen und Institutionen oder bei anderen Personen, die aus beruflichen oder geschäftlichen Gründen ihren Aufenthalt vorübergehend ins Ausland vorlegen oder häufig dorthin reisen müssen."
Mit freundlichen Grüßen
Hakan Demir