Ich hatte Ausbildubgsduldung und jetzt habe ich seit 2Jahren 19d Aufenthalt, Kann ich jetzt Niederlassungsetlaubnis bekommen,da ich meine Ausbildung in Deutschland abgeschlossen habe?

Sehr geehrter Herr S.,
herzlichen Dank für Ihre Zuschrift und Glückwunsch zur bestandenen Ausbildung.
Die verkürzten Fristen zur Beantragung der Niederlassungserlaubnis für ausländische Fachkräfte gelten bei ehemaligen Geduldeten nicht. Für Sie kommt also die Beantragung der Niederlassungserlaubnis nach den regulären Voraussetzungen (nachzulesen in § 9 des Aufenthaltsgesetzes) in Frage. Für die erforderlichen 5 Jahre Voraufenthalt können alle Ihre Aufenthaltszeiten seit dem Wechsel aus der Duldung in einen Aufenthaltstitel angerechnet werden.
Ebenfalls nach 5 Jahren Voraufenthalt (ebenfalls ohne Anrechnung von Duldungszeiten) steht Ihnen selbstverständlich auch die Einbürgerung offen. Bei besonders guten Sprachkenntnissen (C 1 Deutschkenntnisse) und besonderen Integrationsleistungen (beispielsweise in Form von ehrenamtlichem Engagement) ist die Einbürgerung sogar schon nach 3 Jahren möglich. Diese beschleunigte Einbürgerung wird nach Plänen der neuen Regierung aber voraussichtlich wieder abgeschafft, sodass dann in Zukunft für alle Einbürgerungsinteressierten die reguläre Frist von Jahren gilt.
Noch ein Gedanke zur Anrechnung aller Aufenthaltszeiten, auch der Duldungszeiten: Die frühere Ausbildungsduldung ist inzwischen als Aufenthaltstitel ausgestaltet, sodass die Zeit der Ausbildung eine spätere Einbürgerung bzw. die Beantragung der Niederlassungserlaubnis mitgezählt wird. Ich halte das für eine wichtige Reform, da auch Menschen, die nach einem abgelehnten Asylgesuch in Deutschland eine neue Heimat finden, nach einer angemessenen Zeit sicher und gleichberechtigt in Deutschland leben können sollten.
Mit freundlichen Grüßen
Hakan Demir