Hakan Demir
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Frage von Thang L. •

Warum ist Einbürgerungstest in MV und HH und anderen Bundesländer als Pflicht für Einbürgerung der Gastarbeitergeneration vor 1990? Müssen alle Bundesländer einheitlich an Bundesgesetze einhalten?

Sehr geehrter Herr Demir,

Warum ist Einbürgerungstest in MV und HH und anderen Bundesländer als Pflicht für Einbürgerung der Gastarbeitergeneration vor 1990?

Müssen alle Bundesländer einheitlich an Bundesgesetze einhalten? Ich war am 01.09.1882 eingereist hatte mit Abschluss an der Hunboldt-Uni studiert und war anschließend bei bei Kreisverwaltung angestellt. Nach 3 Jahren hatte ich mich selbständig gemacht. Vor 3 Jahren hatte ich eine Steuerlehre mit Abschluss gemacht und arbeitet heute im Steuerberuf. Meine Frau war 01.05.1987 als Vertragsarbeiter eingereist und ist immer noch angestellt. In MV verlangt Ausländerbehörde von uns Einbürgerungstest. Ist es noch zeitgemäß und gesetzkonform?

Vielen Dank.

Hakan Demir
Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr H.,

herzlichen Dank für Ihre Zuschrift.

Gast- und Vertragsarbeiter:innen sind seit Jahrzehnten Teil dieses Landes. Sie haben unser Land geprägt - und das oft ohne die Integrationsangebote, von denen Zuwanderer:innen heute zum Glück profitieren. Ich halte es daher auch für richtig, dass die diesjährige Einbürgerungsreform besonders für diese Menschen die Einbürgerung erleichtert. 

Dazu gehört, dass alle Gast- und Vertragsarbeiter:innen, die sich ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben verständigen können, vom B1-Sprachtest befreit sind. Dazu gehört auch, dass sie keinen Einbürgerungstest absolvieren müssen. Das ist aus meiner Sicht auch eine Frage von Respekt und Anerkennung von Lebensleistung. 

Wer zu der Gruppe gehört, für die die Erleichterungen gelten, wurde im Gesetz klar definiert: "Ausländer, die auf Grund eines Abkommens zur Anwerbung und Vermittlung von Arbeitskräften bis zum 30. Juni 1974 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 2. Oktober 1990 oder als Vertragsarbeitnehmer bis zum 13. Juni 1990 in das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet eingereist oder als dessen Ehegatte im zeitlichen Zusammenhang nachgezogen sind". 

Wichtig ist allerdings: die Regelung gilt nur für Menschen, die tatsächlich im Rahmen der entsprechenden Anwerbeabkommen nach Deutschland gekommen sind, nicht für alle Menschen aus den Ländern, mit den Anwerbeabkommen bestanden. Bei Ehegatten ist wichtig, dass diese "nachgezogen" sind. 

Diese Regelungen sind bundesweit einheitlich. 

Mit freundlichen Grüßen 

Hakan Demir 

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