Hakan Demir
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SPD
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Frage von Ahmet A. •

Wann wird die Wiedereinbürgerung der ehemaligen Deutsche aus dem Ausland erleichtert und vom Erfordernis des Vorliegend eines öffentlichen Interesses abgesehen?

Sehr geehrter Herr Demir,
der neue Gesetzesentwurf sieht vor, dass die doppelte StA generell zugelassen wird. Die Koalition berücksichtigt aber nicht diejenigen, die die deutsche Staatsang. mit Erwerb einer anderen Staatsang. bereits verloren haben. Während die Parteien mit besseren Staatsangehörigkeitsrecht die ausländische Arbeitskräfte anwerben, einbürgern und integrieren möchten, unterlässt man auf der anderen Seite die ehemaligen Deutschen, die sich bereits integriert haben, deren Status wiedergutzumachen. Jedem ist bewusst, dass eine Wiedereinbürgerung gem. 13 StAG für die im Ausland lebende Personen (ehemalige Deutsche) oft an das Bestehen eines öffentlichen Interesses scheitert. Eine AE kann in der Regel nach Kenntnis der Feststellung des Verlustes innerhalb von 6M nicht bei Ausländerbehörde des letzten inländischen Wohnortes beantragt werden, da diese Personen dann für eine Einreise nach DE aus dem Nicht-EU-Land unter Visumsbeschränkungen unterfallen. Ist das gerechtfertigt?

Hakan Demir
Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr A.,

danke für Ihre Anfrage.

Mehrstaatigkeit wird mit der Staatsangehörigkeitsreform für alle Menschen möglich sein. Ob sich Ausländer:innen in Deutschland einbürgern lassen, ob Deutsche im Ausland den Pass ihrer neuen Heimat annehmen oder ob frühere Optionspflichtige zusätzlich zum deutschen Pass auch noch den Pass des Landes ihrer Eltern annehmen - Deutschland wird die Mehrstaatigkeit in allen Konstellationen ermöglichen. 

Weiterhin gelten aber weiterhin gewisse Voraussetzungen für die Einbürgerung. So muss man unter anderem fünf Jahre in Folge den gewöhnlichen und rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland haben, also hier leben. Eine ehemalige deutsche Staatsangehörigkeit erfüllt diese Voraussetzung nicht. Man muss wieder nach Deutschland ziehen und hier den Lebensmittelpunkt haben. Die von Ihnen genannten Paragrafen gelten lediglich für eine Ermessenseinbürgerung und stellen nicht den Regelfall dar.

Wenn Sie aber die Voraussetzungen für eine reguläre Einbürgerung erfüllen, kann die deutsche Staatsbürgerschaft beantragt und bei Einbürgerung die jetzige Staatsbürgerschaft behalten werden.

Mit freundlichen Grüßen
Hakan Demir

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