Hakan Demir
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Frage von Anees A. •

Sehr geehrter Herr Demir, Werden die Fristen für Miteinbürgerung von Ehegatten (aktuell 4 Jahren) wegen neue Gesetz auch verkürzt?

Hakan Demir
Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr A.,

herzlichen Dank für Ihre Frage.

Die Fristen für die Miteinbürgerung sind nicht abschließend gesetzlich geregelt. Bisher war nur gesetzlich geregelt, dass die Miteinbürgerung auch schon eher als nach 8 Jahren Aufenthalt (der bisherigen Voraufenthaltszeit für die Anspruchseinbürgerung) möglich ist. Diese Frist wurde logischerweise auf 5 Jahre abgesenkt. (die neue Voraufenthaltszeit für die Anspruchseinbürgerung) 

Wie weit unter der 8- bzw. jetzt 5-Jahres-Frist die Miteinbürgerung vorgenommen wird, liegt im Ermessen der Behörden. Die von Ihnen angesprochenen 4 Jahre sind ein Anwendungshinweis des Bundesinnenministeriums, wie der Zeitraum "noch nicht seit x Jahren im Inland" interpretiert werden soll - nämlich so, dass ein 4-jähriger Aufenthalt genügt. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass Ehegatt:innen im Rahmen der Miteinbürgerung deutlich früher als in der eigenständigen Anspruchseinbürgerung den deutschen Pass erhalten können. Wo sich in der Anwendungspraxis zum neuen Gesetz dieser Zeitraum genau einpendeln wird, kann ich Ihnen aber noch nicht sagen. Fragen Sie daher am besten bei Ihrer zuständigen Behörde nach, wie weit unter die 5 Jahre die Behörde aktuell in der Anwendungspraxis geht. 

Mit freundlichen Grüßen

Hakan Demir 

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