Sehr geehrter Herr Demir, Meine Frage bezieht sich auf das Wohngeld und die Auswirkungen auf die Verlängerung des Aufenthaltstitels nach AufenthG §16b. Können nicht-EU Studierende Wohngeld bekommen?
Ich bin ein Student aus der Türkei mit einem Aufenthaltstitel nach §16b. Die Ausländeramt in meiner Stadt lautet, egal wenn ich ohne Wohngeld selbst mehr als die 934€ Grenze - gilt als Maß für die Versicherung des Lebensunterhalts in Städteregion Aachen für Studierende- verdiene, wenn ich das Wohngeld beantrage, bestehen die Voraussetzung §16b Abs.1 nicht mehr und diese erlischt. Es wäre auch nicht erlaubt wenn ich z.B. 2000 Euro bekomme. Also unabhängig von meinem Einkommen, bekomme ich ab der Antragszeit keine Zusage für die Verlängerung meines Aufenthaltstitels laut der Ausländeramt.
Ist das doch richtig? Viele Gesetzinterpretationen von Wohngeld Gesetzt (§ 7 Abs.1 S. 1 WoGG) und des Gerichtsurteils ( BVerwG, 29.11.2012, 10 C4/12 und C 5.12) teilen mit, dass, wenn jemand den Lebensunterhalt schon ohne Wohngeld sichern kann, dann muss wegen den Antrag auf Wohngeld keine negative Konsequenzen für die Verlängerung des Aufenthaltstitels entstehen.
Vielen Dank für Ihre Zeit!
Sehr geehrter Herr. A.
herzlichen Dank für Ihre Frage.
Die Einschätzung, ob Wohngeld aufenthaltsrecht als Leistungsbezug zählt, ist umstritten. Es gibt wie Sie schreiben das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das Wohngeld als unschädlich einstuft: https://www.bverwg.de/291112U10C5.12.0
Ich würde Ihnen dringend empfehlen, sich in dieser Frage anwaltlich oder von einer sogenannten Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer (MBE, hier die Übersicht über die bundesweiten Beratungsstellen: https://bamf-navi.bamf.de/de/Themen/Migrationsberatung/) beraten zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Hakan Demir