Hakan Demir
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Frage von Benoit Titi A. •

Sehr geehrter Herr Demir, ist ein ausländischer Bachelor-Abschluss in Germanistik (deutsche Sprache), der in Deutschland anerkannt ist, für die Einbürgerung nach 3 Jahren passend? Mit freundlichen G

Sehr geehrter Herr Demir,

ist ein ausländischer Bachelor-Abschluss in Germanistik (deutsche Sprache), der in Deutschland anerkannt ist, für die Einbürgerung nach 3 Jahren passend?

Mit freundlichen Grüßen

A.

Hakan Demir
Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr A.,

herzlichen Dank für Ihre Zuschrift.

Die beschleunigte Einbürgerung nach drei Jahren setzt immer Deutschkenntnisse auf dem Niveau C1 und die vollständige Sicherung des Lebensunterhalts voraus. Das Sprachniveau wird grundsätzlich mit den entsprechenden Zertifikaten nachgewiesen. Alternativ kann die zuständige Behörde wie auch bei BAMF-Sprachmittlern einen Germanistik-Studienabschluss anerkennen (https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Karriere/merkblatt-deutsch-c1-sprachmittlung.pdf?__blob=publicationFile&v=10). Besprechen Sie die Art des Nachweises am besten mit Ihrer zuständigen Behörde vor Ort. 

Wichtig auch: neben Sprachkenntnissen und Lebensunterhaltssicherung gibt es immer die Anforderung der "besonderen Integrationsleistungen", die bei besonderen schulischen oder beruflichen Leistungen oder besonderem ehrenamtlichem Engagement vorliegen. Dabei sollen die Behörden vor Ort die Möglichkeit haben, den konkreten Fall in seiner Gesamtheit zu bewerten. Es gibt also keine Liste von ausreichenden Leistungen - es wird immer der Einzelfall betrachtet. Wichtig aber: Als besondere Integrationsleistung sollen nur Leistungen herangezogen werden, die seit der Ankunft in Deutschland erbracht wurden. 

In der Gesetzesbegründung heißt es dazu: "Haben Einbürgerungsinteressierte erfolgreich besondere Anstrengungen unternommen, sich in die Lebensverhältnisse in Deutschland zu integrieren (beispielsweise durch besondere schulische oder berufliche Leistungen, ehrenamtliches Engagement oder besonders gute Sprachkenntnisse), soll dies mit einer noch schnelleren Einbürgerungsmöglichkeit an-erkannt werden. Die auf fünf Jahre abgesenkte Aufenthaltsdauer für den Einbürgerungsanspruch kann daher bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen weitergehend auf bis zu drei Jahre verkürzt werden. In der Begründung zum Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes ist u.a. ausgeführt worden: „Bei der Ermessensentscheidung nach Absatz 3 ist in jedem Einzelfall eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, bei der auch mehrere Leistungen zusammengenommen eine privilegierte Einbürgerung unter Verkürzung der Voraufenthaltszeiten rechtfertigen können“ (vergleiche BR-Drs. 249/21, S. 16). Dies gilt auch für die Neufassung des § 10 Absatz 3."

Ob Ihre konkrete Situation für eine beschleunigte Einbürgerung in Frage kommt oder ob Ihr Fall eher unter die ja ebenfalls verkürzte reguläre Einbürgerungszeit von 5 Jahren fällt, kann ich Ihnen daher nicht sagen - für diese Bewertung ist Ihre Einbürgerungsbehörde vor Ort zuständig. 

Mit freundlichen Grüßen

Hakan Demir 

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