Sehr geehrter Herr Demir, ich bin nach Deutschland als Studentin gekommen und bin hier seit 5 Jahren.
Ich habe mein Master Studium hier gemacht und arbeite gerade beruflich Vollzeit. Wenn das neue Gesetz im Sommer in Kraft tritt, kann ich dann eingebürgert werden oder gelten die Studentenjahre dazu nicht?
Und noch eine Frage: Wenn ich die ganze Zeit als Werkstudent gearbeitet und 60 Monate Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt habe, darf ich in diesem Fall jetzt die Niederlassung beantragen?
Danke im Voraus,
E.
Liebe Frau B.
Generell gelten ja gewisse Voraussetzungen für die Einbürgerung. So muss man (mit der neuen Regelung) unter anderem fünf Jahre in Folge den gewöhnlichen und rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland haben (bisher sind es acht Jahre), also hier leben, den eigenen Lebensunterhalt verdienen, eine Wohnung haben, deutsche Sprachkenntnisse vorweisen und Kenntnisse der deutschen Gesellschaft nachweisen können usw..
Studienzeiten in Deutschland werden an sich nicht angerechnet auf die Einbürgerung. Für ein Studium lag ja wahrscheinlich ein befristetes Studium-Visa vor (welches keine Einbürgerungsvoraussetzung) ist. Studienzeiten werden hingegen aber angerechnet, wenn direkt im Anschluss an das Studium eine Beschäftigung in Deutschland aufgenommen wurde und dadurch eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung resultierte.
Zu den Voraussetzungen einer Niederlassungserlaubnis zählen u.a. 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen eines Versicherungsunternehmens. Daneben müssen aber auch die anderen Voraussetzungen (wie Besitz einer Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren, gesicherter Lebensunterhalt, etc.) erfüllt sein. Eine Übersicht finden Sie beispielsweise hier: https://service.berlin.de/dienstleistung/121864/.
Ich wünsche Ihnen alles Gute und viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Hakan Demir