Sehr geehrter Herr Abgeordneter Demir, Sie wollten sich im Rahmen des StARModG dafür einsetzen, dass die Studienzeit einheitlich angerechnet wird. Wie ist die Anrechnung im (StARModG) geregelt?
Vielen Dank im. Voraus für die Beantwortung meiner Frage.
Sehr geehrte Frau G.,
danke für Ihre Frage.
Weiterhin ist es so, dass Studienzeiten in fast allen Bundesländern angerechnet werden.
Den Ländern obliegt jedoch die Umsetzung und Anwendung des Gesetzes. Länder müssen sich an die Regelungen im Gesetz halten. Das BMI erstellt zusätzlich Anwendungshinweise, in denen die Regelungen konkretisiert werden. Diese haben aber keine rechtliche Bindung, sind aber für alle Länder eine Grundlage der Gesetzesauslegung.
Den Spezialfall bilden Bayern und Sachsen. Hier ist es, wie mir oft berichtet wurde, tatsächlich so, dass Studienzeiten bei der Einbürgerung nur zur Hälfte (oder teilweise gar nicht) angerechnet werden. Dies geht aus dem Gesetz nicht hervor, ist jedoch Auslegungssache. Da die Anwendung den Ländern obliegt, haben wir bei dieser konkreten Auslegung keine Handhabe von Bundesseite aus.
Bereits mehrere Bundesländer haben sich in den letzten Jahren dazu entschlossen, Studienzeiten anzurechnen. Ich hoffe, dass nun Bayern und Sachsen sich dieser Entwicklung anschließen werden.
Zu guter Letzt besteht die Möglichkeit, durch rechtliche Beratung die Anrechnung der Studienzeiten geltend zu machen. Wenden Sie sich dazu am besten an eine Kanzlei mit Spezialisierung auf das Einbürgerungsrecht.
Ihnen alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Hakan Demir