Hakan Demir
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Frage von Mert C. •

Nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes zur doppelten Staatsbürgerschaft zum 26.06.2024: Was passiert mit Einbürgerungen, die bereits vor kurzem abgeschlossen wurden?

Sehr geehrter Herr Demir,
da das Gesetz erst am 26.06.2024 in Kraft tritt, würde ich gerne wissen, wie die Übergangsphase aussieht.
Wenn z.B. die Einbürgerung bereits vor kurzem abgeschlossen wurde, muss ja innerhalb einer bestimmten Frist die bisherige (z.B. türkische) Staatsangehörigkeit aufgegeben werden. Können wir also davon ausgehen, dass für bereits abgeschlossen Einbürgerungen ab dem 26.06.2024 die Abgabe nicht mehr notwendig ist?

Hakan Demir
Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr C.

herzlichen Dank für Ihre Frage.

Ich nehme an, dass sie die sogenannte vorübergehende Hinnahme der Mehrstaatigkeit ansprechen, die es unter der alten Rechtslage gab. Dabei wurde eine Einbürgerung unter der Voraussetzung ausgesprochen, dass die Person anschließend ihren bisherigen Pass zum nächstmöglichen Zeitpunkt abgibt - beispielsweise, weil die Rechtslage des Herkunftslandes erst eine Abgabe nach der Einbürgerung oder bei Erreichen der Volljährigkeit erlaubt. 

Die Vorschrift, die die Abgabe notwendig gemacht hat, wurde mit der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts gestrichen. Denn wenn - wie lange von der SPD gefordert - die Mehrstaatigkeit grundsätzlich möglich ist, dann braucht es auch keine Vorschriften zur Abgabe des früheren Passes mehr. 

Jetzt fragen Sie berechtigterweise nach der Übergangszeit. Was ist also mit Menschen, die aktuell noch eine Auflage zur Niederlegung der alten Staatsangehörigkeit vorliegen haben? Auch diese Auflagen müssen nicht mehr erfüllt werden. Das neue Gesetz verlangt von Ihnen nicht mehr, den früheren Pass niederzulegen. 

Mit freundlichen Grüßen

Hakan Demir 

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