Hakan Demir
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Frage von Anastasia I. •

nach Abschluss des Studiums und Erhalt der Niederlassungserlaubnis einen Antrag auf Einbürgerung stellen kann, sobald man einen Arbeitsplatz gefunden hat, oder ob man zum Zeitpunkt der Antragstellung erst 2 Jahre voll gearbeitet haben muss?

Neues Einbürgerungsgesetz: Einbürgerung nach dem Studium

Sehr geehrter Herr Demir,

mich interessiert die Frage, ob man als Student nach Abschluss des Studiums und Erhalt der Niederlassungserlaubnis einen Antrag auf Einbürgerung stellen kann, sobald man einen Arbeitsplatz gefunden hat, oder ob man zum Zeitpunkt der Antragstellung erst 2 Jahre voll gearbeitet haben muss? Wenn ja, ist eine Teilzeitbeschäftigung während des Studiums anrechenbar, oder ist dies erst bei Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung der Fall?

Hakan Demir
Antwort von
SPD

Sehr geehrte Frau I.,

herzlichen Dank für Ihre Frage.

Im Rahmen der Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes wurden (anders als für die Niederlassungserlaubnis) keine Mindestbeschäftigungszeiten festgeschrieben. Solange Sie die nötigen Voraufenthaltszeiten (in der Regel 5 Jahre - dazu zählen auch Zeiten während des Studiums), das Sprachniveau (B1), die Lebensunterhaltssicherung (eigenständige Lebensunterhaltssicherung ohne Bezug von SGB II- oder SGB-XII-Leistungen - wie gesagt ohne Mindestbeschäftigungszeit) und die weiteren Voraussetzungen (wie Straffreiheit und erfolgreicher Absolvierung eines Integrationskurses) erfüllen. 

Für Ihren konkreten Fall würde ich Ihnen empfehlen, Ihre Situation mit einer sogenannten Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer (MBE) zu besprechen. Diese Beratungsstellen gibt es von verschiedenen Trägern in ganz Deutschland, sicher auch in Ihrer Nähe: https://bamf-navi.bamf.de/de/Themen/Migrationsberatung/

Mit freundlichen Grüßen

Hakan Demir 

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