Mindestaufenthaltsdauer für Miteinbürgerung
Sehr geehrter Herr Demir,
Vielen Dank für Ihre Zeit und Mühe, unsere Fragen ausführlich und professionell zu beantworten.
Wenn man nach dem neuen Gesetz den Anspruch auf Einbürgerung nach 3 Jahren hätte, welche Mindestaufenthaltsdauer gilt für die Familienmitglieder (Partner*in und Kinder), die miteingebürgert werden wollen?
Wurden die Fristen und die Voraussetzungen für Miteinbürgerung in Gesetzreform umfassend abgedeckt?
Sehr geehrter Herr A.,
danke für Ihre Frage.
Es ist weiterhin vorgesehen (§ 9 Staatsangehörigkeitsgesetz), dass Ehepartner:innen oder eingetragene Lebenspartner:innen eingebürgert werden können, wenn sie seit drei Jahren ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft seit zwei Jahren besteht. Die Aufenthaltsdauer kann aus Gründen des öffentlichen Interesses verkürzt werden, wenn die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft seit drei Jahren besteht. Minderjährige Kinder von Ehepartner:innen oder eingetragenen Lebenspartner:innen können mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit drei Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.
Mit freundlichen Grüßen
Hakan Demir