Hakan Demir
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SPD
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Frage von Alexander L. •

Meine Frau war als erstes Au-Pair in Deutschland tätig und besitzt nun einen Aufenthaltstitel. Meine Frage ist, ob die Aufenthaltszeit während ihres Au-Pair Jahres für die Einbürgerung in Deutschland angerechnet wird.

Sehr geehrte Demir ich hoffe, dass Sie mir bei meiner Frage bezüglich des Aufenthaltsrechts meiner Ehefrau aus Mexiko behilflich sein können. Meine Frau war als erstes Au-Pair in Deutschland tätig und besitzt nun einen Aufenthaltstitel. Meine Frage ist, ob die Aufenthaltszeit während ihres Au-Pair Jahres für die Einbürgerung in Deutschland angerechnet wird.

Da wir uns über die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Möglichkeiten der Integration hier informieren möchten, wäre es sehr hilfreich, wenn Sie uns hierzu Auskunft geben könnten.

Vielen Dank im Voraus für Ihre Unterstützung.

Mit freundlichen Grüßen,
Alexander

Hakan Demir
Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr L.,

herzlichen Dank für Ihre Nachricht. 

Einbürgerungsvoraussetzung ist ein ausreichend langer rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt. Die Voraufenthaltszeit wird mit dem neuen Gesetz von 8 auf 5 Jahre gesenkt. Die Regelungen dazu, was als gewöhnlicher Aufenthalt gilt, werden nicht verändert. In den aktuellen Anwendungshinweisen des BMI ist jede Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz anrechenbar. 

Grundsätzlich ist es zudem so, dass für Ehepartner:innen von Deutschen ein beschleunigter Weg zur Einbürgerung ermöglicht werden soll. Das bleibt auch mit dem neuen Gesetz unverändert der Fall. Erkundigen Sie sich daher am besten auch nach der Einbürgerung als Ehepartnerin, die bereits nach 3 Jahren möglich ist. 

Ich würde Ihnen daher empfehlen, Ihren Fall einmal mit Ihrer zuständigen Einbürgerungsbehörde oder einer sogenannten Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer (MBE) zu besprechen und die bestmögliche Einbürgerungsoption zu prüfen. Hier finden Sie ortsnahe Beratungsstellen: https://bamf-navi.bamf.de/de/Themen/Migrationsberatung/  

Mit freundlichen Grüßen

Hakan Demir 

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