Hakan Demir
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Frage von Emine O. •

Mein Sohn wurde am 17.Oktober 2012 mit 8 Jahren auf Grundlage des Paragraphen 10 Abs.2 i.V.m Absatz 1 unter vorubergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingeburgert.Profitiert er von der neuen Reform

Hallo Herr Demir,mein Sohn ist am 17.Oktober 2004 in Deutschland geboren und hat im Mai 2005 zusammen mit mir seine deutsche Staatsangehorigkeit verloren,weil ich 1999 nach Erwerb der deutschen Staatsangehorigkeit die turkische Staatsangehorigkeit beantragt habe.Mein Sohn konnte leider nicht mit mir erneut eingeburgert werden.Mit 8 Jahren wurde er Oktober 2012 nach Paragraph 10 Abs.2 i.V.m.Absatz 1des Staatsangehorigkeitsgesetzes unter vorubergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit in die deutsche Staatsangehorigkeit eingeburgert.Die Turkei lasst das Ausscheiden aus der Staatsangehorigkeit erst bei Volljahrigkeit zu.Er hat die deutsche Staatsangehorigkeit mit der Auflage erworben,sich mit Volljahrigkeit fur eine Angehorigkeit zu entscheiden.Oktober 2022 ist er volljahrig geworden.Darf er beide Staatsangehorigkeiten behalten oder muss er sıch trotz neuer Einburgerungsreform entscheiden?

Hakan Demir
Antwort von
SPD

Sehr geehrte Frau O.,

danke für Ihre Frage.

Nach aktueller Planung wird die Bundesregierung den Entwurf zum neuen Gesetz Ende Juni beschließen. Anschließend werden wir uns im Deutschen Bundestag mit dem Gesetz befassen und die Reform schnellstmöglich zum Abschluss bringen. Dabei sind mir insbesondere schnellere Einbürgerungen, die Mehrfachstaatsangehörigkeit, der Erhalt der Staatsangehörigkeit für in Deutschland geborene Kinder und faire Regeln für für die Gastarbeiter:innen-Generation, Staatenlose oder Menschen mit Behinderungen und deren Angehörige sehr wichtig.

Zum Inkrafttreten kann ich Ihnen leider kein genaues Datum versprechen. Ein Inkrafttreten Ende 2023 sollte aber realistisch sein. Die Aufgabe der bisherigen Staatsbürgerschaft wird bei noch gültiger Einbürgerungszusage nicht nötig sein (in Bezug auf die Mehrfachstaatsangehörigkeit wird die Rechtslage bei Ausstellung des deutschen Passes, nicht die Rechtslage bei Antragsstellung relevant).

Die Frage, wie mit Altfällen von ausgelaufenen vorübergehenden Hinnahmen der Mehrfachstaatsangehörigkeit umgegangen wird, wurde noch nicht beraten. Ich würde Ihnen daher empfehlen, einmal im Rahmen einer Rechtsberatung oder im direkten Austausch mit der Behörde eine Verlängerung der Frist zur Niederlegung der türkischen Staatsangehörigkeit zu erörtern. 

Ich würde mich freuen, wenn Sie die Ziele der Reform weiterhin unterstützen und wünsche Ihnen alles Gute für Ihr Verfahren.

Mit freundlichen Grüßen

Hakan Demir

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