In manchen Bundesländern wird die Ausbildungszeit/Studienzeit nur zur Hälfte angerechnet. Wie ist es in der neuen Reform geregelt? Reicht die Aufenthaltserlaubnis für die Ausbildung zur Einbürgerung?
Sehr geehrte Frau V.,
herzlichen Dank für Ihre Frage.
Als zuständiger Berichterstatter der SPD-Bundestagsfraktion für das Staatsangehörigkeitsrecht setze ich mich dafür ein, dass der Zugang zur Staatsangehörigkeit deutlich erleichtert wird. Zentrale Bausteine sind dabei die generelle Ermöglichung der Mehrstaatigkeit und die Absenkung der Fristen für die Einbürgerung und für den Erwerb der Staatsangehörigkeit für in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern.
Studienzeiten gelten auch jetzt schon als gültige Voraufenthaltszeit. Mir ist aber bewusst, dass es immer wieder Unklarheit darüber gibt, ob Studienzeiten vollständig angerechnet werden können und ich werde mich im Rahmen der aktuellen Reform dafür einsetzen, dass noch einmal eine Klarstellung über die vollständige Anrechnung erfolgt.
Sie weisen zu Recht darauf hin, dass auch der Aufenthaltstitel eine Hürde bei der Einbürgerung sein kann, selbst wenn ansonsten alle Voraussetzungen wie Voraufenthaltszeit, Sprachkenntnisse oder Sicherung des Lebensunterhalts erfüllt sind. Dies gilt nicht nur für Studierende, sondern beispielsweise auch Menschen mit humanitären Aufenthaltstiteln. Ich finde es richtig, sich auch diese Hürden in der laufenden Reform anzuschauen. Wenn Sie Interesse haben, können Sie mir gerne weitere Informationen zu Ihrem Fall per Mail zusenden.
Mit freundlichen Grüßen
Hakan Demir