Fragen zur Einbürgerung
Sehr geehrter Herr Demir,
im Dezember 2017 bin ich nach Deutschland ausgewandert, allerdings ist mein Aufenthaltshalt unterbrochen. Im Februar 2018 war ich zwei Wochen in meiner Heimat. Dann habe ich 2019 mittels eines Bewerbungsvisums drei Monate in Spanien gelebt, um die erforderlichen Sprachkenntnisse für den angestrebten Studiengang zu erwerben. Das habe ich wieder von Dezember 2019 bis August 2020 getan. In beiden Fällen war die Unterbrechung studienbezogen - ich wollte ein Studium auf Spanisch, Deutsch und Englisch studieren. Seit August 2020 lebe ich dauerhaft mit einem Studienvisum in Deutschland. Im Juni will ich ein Arbeitsvisum beantragen.
Meine Fragen sind folgende:
- Werden die Gründe für Unterbrechungen betrachtet? Falls ja, könnte die Gesamtzeit, die ich in Deutschland gelebt habe, zusammengerechnet?
- Werden besondere Sprachkenntnisse die Verkürzung auf drei Jahre begründen?
- Wird die Anzahl bezahlter Sozialbeiträge eine Voraussetzung bleiben?
Liebe Grüße
Samuel
Sehr geehrter Herr D.,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Im bisherigen Staatsangehörigkeitsrechts ist eine Einbürgerung nach acht (bzw. bei besonderen Integrationsleistungen nach sechs) Jahren möglich. Diese Voraufenthaltszeiten wollen wir auf fünf, bzw. drei Jahre verringern.
Eine Voraussetzung zur Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit ist der gewöhnliche Aufenthalt seit acht bzw. sechs (neu dann fünf bzw. drei ) Jahren. Das heißt, der dauerhafte Lebensmittelpunkt in dieser Zeit ununterbrochen in Deutschland liegen.
Ausnahmen gelten für Staatsangehörige (und ihre Angehörigen) von EU- und EWR-Staaten sowie aus Großbritannien. Dieser Personenkreis darf sich bis zu sechs Monate, im Falle des Wehrdienstes oder bis zu zwölf aufeinanderfolgende Monate bei wichtigem Grund (Entbindung, Krankheit, Studium, Ausbildung, berufliche Entsendung) im Ausland aufhalten.
Für alle anderen Ausländer ist ein Auslandsaufenthalt von sechs Monaten möglich. Eine Ausnahme gibt es auch hier: Wenn diese ausländischen Personen aufgrund einer Wehrpflicht im Heimatland länger als sechs Monate Deutschland verlassen mussten und drei Monate nach dem Ende wieder einreisen.
Der gewöhnliche Aufenthalt ist dann aber nicht mehr gegeben, wenn die Auslandsaufenthalte die Hälfte der vorgegebenen Voraufenthaltszeit überschreiten.
Eine beschleunigte Einbürgerung ist bisher nach sechs Jahren und mit der Reform nach drei Jahren möglich. Dazu bedarf es notwendigerweise deutscher Sprachkenntnisse auf dem Niveau C1. Ergänzend müssen auch besondere Integrationsleistungen vorliegen, wie beispielsweise besonders gute schulische, berufsqualifizierende oder berufliche Leistungen oder ehrenamtliches Engagement. Darüber entscheidet Ihre zuständige Einwanderungsbehörde.
Bitte beachten Sie aber: Für die Einbürgerung ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel notwendig, dazu zählt kein befristetes Studienvisa. Studienzeiten in Deutschland werden an sich auch nicht angerechnet auf die Einbürgerung (da meistens befristet). Studienzeiten werden hingegen aber angerechnet, wenn direkt im Anschluss an das Studium eine Beschäftigung in Deutschland aufgenommen wurde und dadurch eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung resultierte.
Für die Einbürgerung ist hingegen keine Anzahl an Sozialbeiträgen vorgesehen. Der Lebensunterhalt für sich und unterhaltsberechtigte Familienangehörige muss selbstständig bestritten werden. Das heißt, dass mit dem eigenen Einkommen Nahrung, Kleidung und eine Unterkunft für sich (und die Familie) bezahlt werden kann. Das Erfordernis der eigenständigen wirtschaftlichen Sicherung des Lebensunterhalts ist zukunftsgerichtet und setzt eine Prognose durch die zuständige Behörde, ob der Lebensunterhalt auch künftig eigenständig gesichert werden kann, voraus.
Es gibt keine bezifferte Mindestverdienstgrenze. Aber Empfänger:innen von u.a. Bürgergeld und Sozialgeld oder der Grundsicherung im Alter sind von der Einbürgerung ausgeschlossen. Leistungen wie zum Beispiel Kindergeld, Rente, Arbeitslosengeld I oder BAföG haben keinen negativen Einfluss auf den Einbürgerungsanspruch.
Von der Voraussetzung zur Lebensunterhaltssicherung wird abgesehen, wenn Personen die Inanspruchnahme der genannten Leistungen nicht zu verantworten haben, bspw. im Falle von Menschen, die aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung arbeitslos werden und konjunkturbedingt keine neue Stelle finden, oder Menschen, die aufgrund einer eigenen Behinderung oder der Pflege von Angehörigen Einschränkungen auf dem Arbeitsmarkt erfahren. Diese Ausnahmen des eigenen Einkommens gelten auch für Jugendliche bis einschließlich 19 Jahre, die wegen mangelndem Ausbildungs- oder Arbeitsplatzangebots oder schwieriger beruflicher Situation auf den Bezug von diesen staatlichen Leistungen angewiesen sind sowie Personen während der Schulzeit, Studium und Ausbildung.
Für weitere Fragen würde ich Ihnen gerne die Migrationsberatungsstellen empfehlen, die es eigentlich in jeder Stadt gibt. Sonst bietet sich ein Gesprächstermin mit Ihrer zuständigen Einwanderungsbehörde für Ihre individuellen Fragen an.
Ich wünsche Ihnen alles Gute und viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Hakan Demir