Einbürgerung von Kindern
Sehr geehrter Herr Demir,
nach dem Abschluss des neues Gesetzes, kann man schon geborenen Kindern nach Fünf Jahren Aufenthalt eines Elternteils rückwirkend einbürgern lassen?
Mit freundlichen Grüßen
Mohab O.
Sehr geehrter Herr O.,
danke für Ihre Frage.
Als zuständiger Berichterstatter der SPD-Bundestagsfraktion für das Staatsangehörigkeitsrecht setze ich mich dafür ein, dass der Zugang zur Staatsangehörigkeit deutlich erleichtert wird. Zentrale Bausteine sind dabei die generelle Ermöglichung der Mehrfachstaatsangehörigkeit und die Absenkung der Fristen für die Einbürgerung und für den Erwerb der Staatsangehörigkeit für in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern.
Zu Ihrer konkreten Frage: Die 5 Jahre Aufenthaltszeit eines Elternteils müssen bei Geburt des Kindes erfüllt sein, ein nachträgliches Erreichen der 5 Jahre ist nicht möglich. Für Ihr Kind bietet sich damit entweder die Möglichkeit, mit Ihnen eingebürgert zu werden (falls sie das anstreben) oder bei Erfüllung der Voraufenthaltszeit einen eigenständigen Einbürgerungsantrag für Ihr Kind zu stellen. Dazu würde ich aber empfehlen, dass sie sich, sobald es soweit ist, im Rahmen der Einbürgerungsberatung oder anwaltlich vor der Antragstellung beraten lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Hakan Demir